Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 42 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 30 Prüfung von neuen Fahrzeugen

Abs. 1: Mit diesem Absatz wird der Auftrag der Motion Darbellay (13.3818) umgesetzt. Neue Fahrzeuge mit einer gültigen EU-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) sollen künftig ohne technische Prüfung und ohne Identifikation beim Strassenverkehrsamt administrativ zugelassen werden können (ein CoC ist ein Dokument, mit dem der Hersteller die Konformität eines Einzelfahrzeugs mit seiner EU-Typengenehmigung bestätigt). Halter können ihre direktimportierten neuen Fahrzeuge mittels den gültigen Papieren (CoC, Prüfungsbericht bzw. Formular 13.20 A, Versicherungsnachweis) bei der zuständigen kantonalen Behörde zulassen, ohne dass das Fahrzeug auf dem Strassenverkehrsamt vorgeführt werden muss. Diese Vereinfachung kann auch für Fahrzeuge mit einer schweizerischen Typengenehmigung oder einem schweizerischen Datenblatt in Anspruch genommen werden (ein schweizerisches Datenblatt wird vom Bundesamt für Strassen auf Antrag eines Importeurs als Bescheinigung für die in der Schweiz anerkannte EU-Typengenehmigung erstellt).

Abs. 2: Die Bedingungen, wann Fahrzeuge im Sinne von Absatz 1 als neu gelten, werden aufgeführt: Es sind dies Fahrzeuge, die noch nie zugelassen wurden (weder im In- noch im Ausland), oder Fahrzeuge mit 2‘000 km oder weniger und mit einer Zulassung im Ausland, welche nicht mehr als ein Jahr zurückliegt. Unter dem Begriff «Zulassung» versteht man in der VTS jeweils eine ordentliche (nicht provisorische) Zulassung. Bei Fahrzeugen, die im Ausland keiner Zulassung unterliegen (z. B. gewisse land- und forstwirtschaftliche Anhänger), wird für die Beurteilung auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme abgestellt. Diese ist mit geeigneten Dokumenten zu belegen. Dasselbe gilt für Fahrzeuge, die nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen verwendet wurden (z. B. Wohnanhänger auf Abstellplätzen).

Abs. 3: Erwecken die bei der Zulassung von Fahrzeugen ohne Typengenehmigung oder Datenblatt eingereichten Unterlagen Zweifel, so wird der Behörde explizit das Recht eingeräumt, die Vorführung des betroffenen Fahrzeugs zur Überprüfung der Angaben zu verlangen.

Abs. 4: Neue Fahrzeuge ohne Typengenehmigung, Datenblatt oder EU-Übereinstimmungsbescheinigung werden nach einer Funktionskontrolle beim zuständigen Strassenverkehrsamt zugelassen, wenn das Einhalten der Vorschriften mittels Genehmigungen, Konformitätszeichen oder -erklärungen oder mit Prüfberichten belegt werden kann. Dasselbe gilt für Fahrzeuge von Personen mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten. Diese Bestimmungen entsprechen dem geltenden (bisherigen) Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben c–f VTS.

Abs. 5: Definition der Funktionskontrolle (bisher Teil des Einleitungssatzes im geltenden Art. 30 Abs. 1).

Abs. 6: Macht ein Antragssteller die Gleichwertigkeit von Genehmigungen oder Konformitätszeichen ausländischer Staaten mit den Schweizer Vorschriften geltend, ist er verpflichtet, dies nachzuweisen (bisheriger letzter Satz des geltenden Art. 30 Abs. 1 Bst. d).

Abs. 7: Die Prüfung vor der Zulassung für Fahrzeuge ohne schweizerische Typengenehmigung, ohne schweizerisches Datenblatt bzw. ohne EU-Typgenehmigung oder ohne Belege nach Absatz 4 erfolgt wie bisher gemäss dem geltenden Artikel 31 VTS beim zuständigen Strassenverkehrsamt mittels umfassender technischer Überprüfung. Schwerpunktmässig wird geprüft, ob die Abgas- und Geräuschvorschriften eingehalten werden und ob das Fahrzeug betriebssicher ist.

Art. 31 Prüfung von anderen Fahrzeugen

Im vorliegenden Artikel wird festgehalten, wie die Zulassungsprüfung von nicht als neu geltenden Fahrzeugen (d. h. von allen Fahrzeugen, die nicht Artikel 30 Absatz 2 E-VTS entsprechen) abläuft.

Abs. 1: Wenn nicht als neu geltende Fahrzeuge ein schweizerisches Datenblatt oder eine schweizerische Typengenehmigung haben, so kann anstelle der umfassenden technischen Überprüfung eine Funktionskontrolle beim Strassenverkehrsamt durchgeführt werden. Für Fahrzeuge von Haltern oder Halterinnen mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten wird ebenfalls eine Funktionskontrolle ausgeführt.

Abs. 2: Definition der Funktionskontrolle (bisher Teil des Einleitungssatzes im geltenden Art. 30 Abs. 1).

Abs. 3: Bei nicht als neu geltenden Fahrzeugen, welche die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, erfolgt die Zulassungsprüfung beim zuständigen Strassenverkehrsamt mittels umfassender technischer Überprüfung.