Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 42 Seiten

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Art. 9 Abs. 5 (neu)

Mit dem Schweizer Begriff «Landwirtschaftliche Fahrzeuge» sind verschiedene Privilegien (Führerausweise, Zulassungspflicht, Abgaben, usw.) aber auch die Einschränkung der Nutzung für landwirtschaftliche Fahrten verbunden. Die EU legt für «land- und forstwirtschaftliche» Fahrzeuge zwar spezifische Vorschriften fest, verknüpft damit aber keine Aspekte der Fahrzeugverwendung. Damit für Fahrzeuge, die für die Land- und Forstwirtschaft konzipiert sind, die gewerbliche Zulassung und damit die Verwendung auch ausserhalb der Landwirtschaft möglich bleibt, muss gestützt auf das Schweizer Recht von der EU-Fahrzeugeinteilung abgewichen werden können (vgl. Kap. 4.2 Verhältnis zum europäischen Recht).

Da land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge in der Schweiz nur für landwirtschaftliche Fahrten verwendet werden dürfen und weil die Höchstgeschwindigkeit anders als in der EU nicht mehr als 40 km/h betragen darf, muss die Definition für diese Fahrzeuge in der VTS bestehen bleiben (Fahrzeuge mit Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h erhalten eine gewerbliche Zulassung). Landwirtschaftliche Fahrzeuge sind heute im 3. Teil der VTS (technische Anforderungen) definiert (in den Artikeln 161 und 207). Die Einteilungskriterien der übrigen Fahrzeuge befinden sich im 1. Teil. Für Fahrzeuge, welche vollständig dem EU-Recht entsprechen, gilt der 3. Teil nicht. Hingegen gelten die Einteilungskriterien des ersten Teils für alle Strassenfahrzeuge. Da auch für EU-Traktoren und -Anhänger die Einteilung als landwirtschaftliche Fahrzeuge möglich sein muss, ist heute im 1. Teil bei den Einteilungskriterien der Motorwagen und Anhänger ein Querverweis auf die landwirtschaftlichen Fahrzeuge im 3. Teil erforderlich. Diese Gliederung ist schwerfällig.

Künftig soll als Vereinfachung die Definition der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge im Sinne einer allgemeinen Begriffsbestimmung im Artikel 9 (Fahrzeuge), im 1. Teil der VTS, zusammengefasst werden. Daraus folgen Vereinfachungen in den Artikeln 11, 161 und 207.

Art. 11 Abs. 4

Siehe Erläuterungen zu Artikel 9 Absatz 5.

Art. 12 Klasseneinteilung nach EU-Recht

Die Harmonisierung mit dem weiterentwickelten EU-Recht verlangt die Aufnahme verschiedener Fahrzeugdefinitionen von Traktoren und Anhängern (vgl. Art. 20). Zur besseren Verständlichkeit, wird der Artikel neu gegliedert und erhält damit eine neue Fassung.

Art. 13 Abs. 2 Bst. d

Motorwagen der Feuerwehr und des Zivilschutzes sollen neu, unabhängig von ihrer Ausrüstung, den Arbeitsmotorwagen gleichgestellt werden. Die Aufgaben der Feuerwehren und des Zivilschutzes erfordern zunehmend für die jeweiligen Ereignisarten spezialisierte Ausrüstungen. Dabei dienen die Fahrzeuge häufig als Träger für die jeweils benötigten Einsatzmodule und verfügen daher nicht mehr über feste Einrichtungen. Die Vereinfachung der Einteilungskriterien soll mehr Transparenz bringen und den einheitlichen Vollzug durch die kantonalen Zulassungsbehörden begünstigen.

Die Einteilung als Arbeitsmaschine wird bei Feuerwehr- und Zivilschutzfahrzeugen, die nach heute geltendem Recht als Sachentransportfahrzeuge eingeteilt sind (mit ausschliesslicher Transportaufgabe wie Mannschaftstransporter oder Lastwagen mit Wechselabrollaufbau), insbesondere zu längeren Intervallen der periodischen Prüfungspflicht, aber auch zu weniger strengen Bau- und Ausrüstungsvorschriften (z. B. hinsichtlich Fahrassistenzsystemen) führen. Die beschafften Fahrzeuge basieren jedoch meist auf Standard-Fahrgestellen von Lastwagen oder Lieferwagen, die ohnehin die EU-Vorschriften für Strassenfahrzeuge erfüllen. Fahrzeuge der Feuerwehr und Arbeitsfahrzeuge des Zivilschutzes sind von der Nationalstrassenabgabe befreit (Art. 4 Abs. 1 Bst. b NSAG19).

Art. 20 Abs. 3 Bst. cbis, d und f sowie Abs. 4 (neu)

Bst. cbis: Die Harmonisierung mit dem weiterentwickelten EU-Recht verlangt die Aufnahme verschiedener Fahrzeugdefinitionen von Anhängern und Traktoren (siehe auch Art. 12). Die nach der Bauweise unterschiedene Anhängerart der «Starrdeichselanhänger» soll in der VTS ergänzt werden,

19 Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 2010, SR 741.71.