Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 42 Seiten
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und über 560 kW ausgedehnt. Unterstellt sind künftig neben den Dieselmotoren auch alle Verbrennungsmotoren, die mit Benzin oder Gas betrieben werden. Die Einführung eines strengen Partikelanzahlgrenzwertes wird bei Dieselmotoren im Leistungsbereich von 19 bis 560 kW die Verwendung von Partikelfiltersystemen unumgänglich machen. Ebenfalls soll ein einfaches On-Board-Diagnosesystem (OBD, Überwachung emissionsrelevanter Bauteile in Betrieb) eingeführt werden. Neu werden vom Anwendungsbereich dieser EU-Vorschriften auch Motorschlitten (Schneemobile) und gewisse nicht primär für den Strassenverkehr vorgesehene Geländefahrzeuge erfasst (z. B. sog. Geländequads).
In der Schweiz sollen diese Anforderungen ebenfalls und zeitgleich übernommen werden. Neu werden deshalb auch Motorschlitten sowie Motoreinachser und Motorhandwagen unterstellt. Stufe V weist ähnlich strenge Grenzwerte auf wie die für Lastwagen geltenden EURO-VI-Abgasnormen.
Vorschriften zum Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichem Lärm betreffen nicht nur Emissionsvorschriften für Motoren, sondern setzen überall da an, wo mit geeigneten Mitteln signifikante Verbesserungen für Betroffene erzielt werden können. Die Nachtruhe für Anwohnerinnen und Anwohnern von Strassen, die häufig von Blaulichtfahrzeugen befahren werden, soll daher durch spezifische Vorschriften für das wechseltönige Zweiklanghorn besser geschützt werden. Dies ist auch das Anliegen der Motion Golay (17.3242; im Rat noch nicht behandelt). Auf neue Ausrüstungsvorschriften wird jedoch verzichtet. Würde man beispielsweise bei neuen Einsatzfahrzeugen Lautstärkeregler für das Wechselklanghorn vorschreiben, würde dies erst mit dem Ersatz des Fahrzeugparks, also stark verzögert wirksam. Andererseits wäre eine Umrüstungen der bereits in Verkehr gesetzten Feuerwehr-, Sanitäts- und Polizeifahrzeuge sehr kostspielig. Als angemessene Massnahme hat sich die Anpassung der Verwendungsvorschriften für das das wechseltönige Zweiklanghorn im Artikel 16 Absatz 3 VRV herausgestellt. Diese VRV-Bestimmung soll daher mit bewährten Elementen ergänzt werden, die heute (nur) in einem Merkblatt enthalten sind. Unter anderem ist für dringliche Einsatzfahrten tagsüber und in der Nacht eine unterschiedliche Handhabung des wechseltönigen Zweiklanghorns vorgesehen.
1.2.4. Einteilung nach Fahrzeugart
Während die technischen Vorschriften für die meisten Strassenfahrzeuge bereits weitgehend mit dem EU-Recht harmonisiert sind, basiert die Einteilung entweder als Arbeitsfahrzeug (blaue Kontrollschilder) oder als Transportfahrzeug (weisse Kontrollschilder) auf schweizerischen Bestimmungen. Die Fahrzeugart ist bestimmend für die Zuweisung der anwendbaren technischen Vorschriften. Sie gibt aber auch vor, wie oft Fahrzeuge nachgeprüft werden müssen, welche Führerausweiskategorien erforderlich sind, wie und ob eine Schwerverkehrsabgabe zu entrichten ist und sie bestimmt – in Verbindung mit kantonalen Regelungen – wie hoch die Steuer für die Strassenbenützung ausfällt.
Die Interessensverbände mit Verbindung zu den Schweizer Berufs- und Milizfeuerwehren haben gegenüber dem Bundesamt für Strassen ASTRA das Anliegen geäussert, dass Feuerwehrfahrzeuge einheitlich als Arbeitsfahrzeuge mit blauen Kontrollschildern zuzulassen seien. Unabhängig davon, ob die Fahrzeuge für den Material- oder Personentransport vorgesehen sind oder tatsächlich Arbeiten verrichten, würden damit stets die gleichen Zeitabstände für die Nachprüfungen gelten.
Die Zeitabstände der periodischen Prüfung waren auch das Anliegen der Dachorganisation der Zirkusverbände für die Gleichstellung der Zirkus- und Schaustelleranhänger mit den Arbeitsanhängern. Transportanhänger von Zirkussen und Schaustellern haben als einzigen Zweck die mobilen Einrichtungen der Unternehmen von Standort zu Standort zu überführen. Der speziellen Bedeutung des Schausteller- und Zirkusgewerbes, das seit Jahrhunderten Kultur und Unterhaltung auf den Strassen zu den Wohnorten seiner Besucher bringt, wurde auf bundesrechtlicher Ebene bereits mit der Reduktion der pauschalen Schwerverkehrsabgabe Rechnung getragen: Die Motorfahrzeuge dieses Gewerbes, die ausschliesslich Schausteller- und Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen, bezahlen eine pauschale Abgabe; Wohnanhänger für Schausteller und Zirkusse sowie Sachentransportanhänger für Schausteller und Zirkusse, die ausschliesslich Schausteller- und Zirkusmaterial transportieren, sind gänzlich von der Schwerverkehrsabgabe ausgenommen.
1.2.5. Weitere Änderungen
Der Austausch mit den kantonalen Vollzugsbehörden, Anliegen aus Handel und Gewerbe sowie Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern führen zu weiteren kleineren Änderungsvorschlägen. Diese thema-