Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 42 Seiten

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Art. 31a (neu) Fahrzeugsysteme und Fahrzeugteile, die von der Typengenehmigung des Fahrzeugs

abweichen

Abs. 1: Werden in Fahrzeuge von der Typengenehmigung abweichende Systeme oder Teile ein- oder angebaut, so werden sie mittels Funktionskontrolle geprüft, wenn dafür Genehmigungen, Prüfberichte, Konformitätszeichen oder Konformitätserklärungen vorliegen. Für Dokumente ausländischer Staaten ist die Gleichwertigkeit mit den Schweizer Vorschriften nachzuweisen.

Abs. 2: Werden von der Typengenehmigung abweichende Systeme oder Teile ein- oder angebaut, welche die Bedingungen von Absatz 1 nicht erfüllen, so werden sie mit einer umfassenden technischen Prüfung geprüft.

Art. 32 Selbstabnahme

Abs. 1–3: Neu wird die Möglichkeit der Kantone, Prüfungen (Ausfüllen des Prüfungsberichts, Funktionskontrolle) zu delegieren, erweitert (Ausdehnung auf weitere Fahrzeugarten wie z. B. Lastwagen, Traktoren). Bedingung für eine Delegation ist wie bisher das Vorliegen einer schweizerischen Typengenehmigung oder eines schweizerischen Datenblatts. Wie bis anhin obliegt es den Kantonen zu bestimmen, welche Prüfungen an welche Organisationen delegiert werden und welche Bedingungen dafür erfüllt werden müssen (Qualitätsmanagement, Aus- und Weiterbildungen usw.). Für neue Fahrzeuge (Fahrzeuge gemäss Art. 30 Abs. 2 E-VTS) ist bei der Selbstabnahme keine Funktionskontrolle vorgeschrieben (analog zur Zulassungsprüfung durch die Zulassungsbehörde gemäss Art. 30 Abs. 1 E-VTS).

Art. 33 Abs. 1

Der bisherige letzte Satz, wonach die Zulassungsbehörden die periodischen Nachprüfungen delegieren können, wird gestrichen. Die Delegationsmöglichkeit wird neu in Artikel 34a E-VTS geregelt und gilt dort nicht nur für die periodischen, sondern auch für die ausserordentlichen Fahrzeugprüfungen.

Art. 34 Abs. 2 Bst. h, 5, 5bisund 6

Abs. 2: Im italienischen Text wird dispositivo d'agganciamento» durch «gancio di traino» ersetzt.

Abs. 5 und 5bis: Es handelt sich um eine rein formelle und redaktionelle Änderung. Die zu verwendenden Prüfmittel und die Übertragung von Prüfungen an anerkannte Prüfstellen werden neu in Artikel 34b E-VTS geregelt.

Abs. 6: Im italienischen Text wird «perizie d'officina» durch «collaudi in officina» und «dispositivi d'agganciamento» durch «ganci di traino» ersetzt.

Art. 34a (neu) Delegation der Nachprüfungen

Neu können die Kantone nicht nur wie bis anhin die periodische Nachprüfung (Art. 33), sondern auch die ausserordentliche Prüfung (Art. 34) delegieren. Wie bei der Delegationsmöglichkeit der Prüfung vor der Zulassung (Art. 32), entscheiden die Zulassungsbehörden, ob und an wen diese Kompetenz übertragen werden soll.

Art. 34b (neu)

Abs. 1: Es handelt sich um den Grundsatz über das bei Fahrzeugprüfungen einzusetzende Personal aus dem bisherigen Artikel 29 Absatz 2, der im geltenden Kapitel «Einzelprüfung vor der Zulassung» aufgeführt ist. Mit der Neugliederung und Verschiebung in den vorliegenden Absatz wird rechtlich klargestellt, dass die Bestimmung auch für Fahrzeugprüfungen nach der Zulassung (Nachprüfungen) Geltung hat. Eine Ausnahme vom Grundsatz wird eingeführt für die künftige, gemäss Motion Darbellay (13.3818) umzusetzende administrative Zulassungsprüfung von neuen Fahrzeugen mit CoC, Schweizer Typengenehmigung oder Schweizer Datenblatt (ein Datenblatt wird vom ASTRA auf Antrag eines Importeurs als Bescheinigung für eine EU-Typgenehmigung erstellt). Die Zulassungsbehörden sollen selber über die Qualifikation des Personals entscheiden können, welches sie für die administrative Zulassungsprüfung einsetzen. Auch die von den Kantonen zur Selbstabnahme berechtigten Personen müssen (wie bisher) nicht über eine Ausbildung als Verkehrsexperten verfügen. Die Kantone sind frei, die Anforderungen an die Qualifikation dieser Personen im Rahmen ihrer Delegation festzulegen.