Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 42 Seiten

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das Ursprungsprodukt des Arbeitsprozesses sein. Die Einteilungskriterien der VTS sollen der Formulierung im EU-Recht angepasst werden.

Die land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsanhänger dürfen nach geltendem EU-Recht generell eine Breite von bis zu 3,0 m aufweisen. Eine Anpassung der bundesrechtlichen Bestimmungen ist deshalb nicht erforderlich, da bis 3,5 m breite landwirtschaftliche Arbeitsanhänger bereits heute als Ausnahmefahrzeuge zugelassen werden (Art. 27 Abs. 1 VTS). Allerdings ist bei der Zulassung keine Begründung für die Überschreitung der für Transportanhänger geltenden Breite von 2,55 m mehr erforderlich.

Bst. c: Transportanhänger des Schausteller- und Zirkusgewerbes haben auf bundesrechtlicher Ebene bereits eine Sonderstellung: Sie sind von der Schwerverkehrsabgabe befreit. Auf Antrag der Fahrzeughalter werden die betreffenden Anhänger, gemäss den Weisungen der Eidgenössischen Zollverwaltung an die Kantone über die Schwerverkehrsabgabe, im Fahrzeugausweis als «Schaustellerfahrzeuge» bezeichnet. Die Interessenverbände des Zirkus- und Schaustellergewerbes stellten beim Bundesamt für Strassen ASTRA den Antrag, dass derart bezeichnete Anhänger künftig den Arbeitsanhängern gleichgestellt werden. Diese Einteilung soll insbesondere bei Anhängern mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht zu längeren Intervallen der periodischen Prüfungspflicht führen. Aktuell betrifft dies schweizweit 359 Anhänger.

Da Arbeitsanhänger gemäss Artikel 3 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 199723 (SVAG) nicht der Abgabepflicht unterliegen, würden die betreffenden Anhänger gemäss Artikel 3 Absatz 2 NSAG künftig unter die Autobahnvignettenpflicht fallen.

Die Gleichstellung mit den Arbeitsanhängern soll nur für Fahrzeuge gelten, die ausschliesslich Zirkus- oder Schaustellermaterial transportieren. Die Fahrzeuge der Zirkusse und Schausteller sollen aber nicht rückwirkend von den weniger strengen technischen Anforderungen der Arbeitsanhänger profitieren können. Eine Übergangsbestimmung für derzeit mit weissen Kontrollschildern verkehrende Schaustelleranhänger, die bis zum Inkrafttreten von verschärften Bremsvorschriften gilt und die im Rahmen dieser Revision vorgesehen ist, soll deshalb für Arbeitsanhänger die Bau- und Ausrüstungsvorschriften für Transportanhänger vorschreiben (Art. 222p Abs. 1). Die vorgeschlagene Änderung soll gleichzeitig mit den geänderten Bremsanforderungen für Arbeitsanhänger gestaffelt in Kraft treten (vgl. Erläuterungen zum Art. 201 und Ziff. III im Verordnungsentwurf).

Art. 29 bis 34b

Im Rahmen der Umsetzung der Motion Darbellay (13.3818) wird das Kapitel über die Zulassungsprüfung neu gefasst und das Kapitel über die Nachprüfung entsprechend angepasst. Zudem werden die gemeinsamen Bestimmungen für Zulassungs- und Nachprüfungen in einem neuen Kapitel 2a zusammengefasst. Die Änderungen sollen ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Inkraftsetzung gelten (vgl. Ziff. III im Verordnungsentwurf).

Art. 29 Grundsatz

Abs. 1: Redaktionelle Anpassungen des geltenden Textes. Die Bestimmung, dass Anhänger an geeigneten Zugfahrzeugen geprüft werden, wird in Art. 34b Absatz 6 E-VTS verschoben. Der Hinweis auf die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 197624 (VZV) wird gelöscht, die VZV gilt auch ohne ihn.

Abs. 2: Die Zulassungsprüfung von Motorfahrrädern wird nicht in der VTS geregelt. Artikel 90–96 VZV genügen.

Abs. 3: Redaktionelle Anpassungen der geltenden Bestimmung.

Abs. 4: Redaktionelle Anpassungen der Bestimmung des geltenden (bisherigen) Absatz 5.

Hinweis: Die Bestimmungen der geltenden (bisherigen) Absätze 2 und 4 werden neu in Art. 34b E-VTS aufgeführt.

23 SR 641.81

24 SR 741.51