Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 42 Seiten

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Einbau in Fahrzeuge konstruiert. Deren Leistungsangabe richtet sich daher nach allgemeinen Maschinennormen. Für die Leistungsangabe von elektrisch angetriebenen Motorfahrrädern und Elektro-Rikschas soll deshalb wahlfrei auch auf allgemeine elektrotechnische Bemessungsgrundlagen abgestellt werden können (Angabe der Nenn-Dauerleistung bzw. Betriebsart S1 nach der Norm IEC 60034-1 anstelle der höchsten 30-Minuten-Leistung).

Art. 48 Abs. 5 Bst. e (neu)

Die Anpassung an eine Konformitätsbewertung oder Konformitätsbeglaubigung soll als Grund für eine Reduktion der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit nach der Zulassung aufgenommen werden. Der Hintergrund ist, dass das Bundesamt für Strassen (ASTRA) seit Juli 2016 für Änderungen, die auf Prüfberichten einer anerkannten Schweizer Prüfstelle basieren, keine Typengenehmigungen mehr ausstellt. Konformitätsbewertung oder Konformitätsbeglaubigung werden einer „schweizerischen Typengenehmigung“ gleichgestellt.

Art. 53 Abs. 3 Bst. h (neu)

Die EU-Vorschriften für die Typengenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen ermöglichen die Erteilung von Typengenehmigungen für Schalldämpfer als selbständige technische Einheit. Das ist gleichbedeutend mit dem Begriff «Ersatzschalldämpferanlage». Bei der vorgesehenen Änderung handelt es sich daher um eine Anpassung an das weiterentwickelte EU-Recht.

Art. 58 Abs. 6 Bst. e (neu) und f (neu) sowie Abs. 8

Abs. 6: Für Reifen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und von Fahrzeugen, die mehrheitlich abseits befestigter Strassen eingesetzt werden, bestanden bisher keine international harmonisierten Vorschriften. Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an diese Reifen an das weiterentwickelte EU-Recht angepasst werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen gestaffelt in Kraft treten (vgl. Ziff. III im Verordnungsentwurf).

Abs. 8: Die Richtlinie 92/23/EWG26 wurde per 1. November 2017 aufgehoben. Der Verweis auf diese Richtlinie soll daher entfallen. Diese Änderung betrifft auch betrifft auch den Artikel 59.

Art. 59 Abs. 2

Siehe Erläuterungen zu Artikel 58 Absatz 8.

Art. 62 Abs. 4

Es handelt sich um eine Korrektur. «Höchstgeschwindigkeitstafel» ist kein definierter Begriff. Die korrekte Bezeichnung lautet «Höchstgeschwindigkeitszeichen».

Art. 65 Abs. 2

Im italienischen Text wird «freni continui» durch «rallentatore» und «freni antibloccanti automatici»

durch «dispositivo antibloccaggio automatico (ABS)» ersetzt.

Art. 66 Abs. 4

Im italienischen Text wird «dispositivi per agganciare i rimorchi» durch «ganci di traino» ersetzt.

Art. 71a Abs. 6 (neu)

Luft- und Regenabweiser vermindern Schmutzablagerungen auf den Seitenscheiben und ermöglichen es, diese leicht zu öffnen ohne unangenehmen Luftzug im Fahrgastraum. Dem Begehren, Windabweiser gestützt auf eine Eignungserklärung montieren zu dürfen, soll daher Rechnung getragen werden. Nach den nationalen Bau- und Ausrüstungsvorschriften in Deutschland ist dies beispielsweise gestützt auf eine sogenannte „Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)“ zulässig.

26 Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage, ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95 (aufgehoben).