Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 42 Seiten

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Vorschriften für die Bremsverbindung zwischen Traktor und Anhänger in der EU und in der Schweiz auf:

Fahrzeugart Stand Vorschriften EU EU CH

Alt (Richtlinie 1-Leiter (hydraulisch) 1-Leiter (hydraulisch)

Traktoren Nr. 2003/37/EG15)

und/oder und/oder

2-Leiter (pneumatisch) 2-Leiter (pneumatisch)

Neu (Verordnung (EU) 2-Leiter (hydraulisch und/ 2-Leiter (hydraulisch und/ Nr. 167/201316) oder pneumatisch) ab oder pneumatisch) ab

01.01.2018 01.01.2018

und (zusätzlich als Option) und (zusätzlich als Option)

1-Leiter (hydraulisch), aber 1-Leiter (hydraulisch)

ab 01.01.2021 verboten unbefristet

Alt (-) Keine spezifischen EU- 1-Leiter (hydraulisch)

Anhänger Vorschriften aber unter-

oder

schiedliche nationale Vor-

schriften 2-Leiter (pneumatisch)

bis 31.12.2017 keine EU- zulässig bis 30.04.2019 bei weit zugesicherte Zulas- Einfuhr/Herstellung in CH, sung, danach ev. nach nati- Zulassung nach Einfuhr unonalen Vorschriften befristet möglich

TG nicht möglich TG freiwillig

Neu (Verordnung (EU) 2-Leiter (hydraulisch oder 2-Leiter (hydraulisch oder Nr. 167/2013) pneumatisch) pneumatisch)

oder ev. abweichende nati- keine von EU abweichenonale Vorschriften den CH-Vorschriften

ab 01.01.2018 verbindlich ab 01.05.2019 verbindlich für EU-weit zugesicherte bei Einfuhr/Herstellung in Zulassung CH

TG erforderlich für EU-weit TG freiwillig

zugesicherte Zulassung

Die neuen EU-Vorschriften bringen auch Neuerungen bezüglich der Gewichte und der Abmessungen. So dürfen Anhängerachsen, die mit Energie vom Traktormotor angetrieben werden, künftig dieselbe Last tragen wie Antriebsachsen von Motorfahrzeugen. Die Breite von Arbeitsanhängern darf neu bis 3,0 m betragen anstelle der sonst üblichen 2,55 m. Damit die Fahrzeuge mit nach Kapitel 13 MRA anerkannten Typengenehmigungen auch in der Schweiz zugelassen werden können und in Übereinstimmung mit dem LVA auch im grenzüberschreitenden Güterverkehr eingesetzt werden dürfen, müssen die technischen Vorschriften in der VTS und die Verkehrsregeln in der VRV angepasst werden.

Führerinnen und Führer von landwirtschaftlichen Traktoren müssen den Bereich hinter dem Traktor gut einsehen können, denn dort werden die meisten Geräte angebracht, die für die auszuführenden Arbeiten erforderlich sind. Die Sitzposition ist daher funktionsbedingt mehr oder weniger weit vom vorderen Fahrzeugende entfernt. Beim Einbiegen in Strassen kann das zu Sichtbehinderungen führen, die heute vielfach mit möglichst weit vorne angebrachten Seitenblickspiegeln kompensiert werden. Die grosse

15 Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG, ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1 (aufgehoben).

16 Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.2.2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1; zuletzt geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2016/1788, ABl. L 277 vom 13.10.2016, S. 1.