Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 42 Seiten

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Distanz zu den Seitenblickspiegeln setzt dieser Kompensationsmassnahme aber Grenzen, darum ist die «Distanz vom vorderen Fahrzeugende bis zur Mitte der Lenkvorrichtung» auf 4 m limitiert. Die Motorleistung von landwirtschaftlichen Traktoren hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen, dadurch werden die Motoren grösser und länger. Auch die Abgasnachbehandlungssysteme wie Dieselpartikelfilter und Katalysatoren brauchen Platz, was in der Kombination zu tendenziell längeren Motorhauben führt. Soll auch vorne am Traktor ein Arbeitsgerät angebracht und mitgeführt werden, ist die maximal erlaubte Distanz von vier Metern nicht mehr ausreichend. Verschiedene Verbände und landwirtschaftliche Organisatoren haben daher den Antrag gestellt, diese Begrenzung anzupassen. Als Kompensationsmassnahme seien «Seitenblick-Kameras» mit Monitoren in der Führerkabine vorzusehen.

1.2.2. Vereinfachte Zulassung für direktimportierte Fahrzeuge aus der EU

Die Vereinfachung gilt für neue Fahrzeuge (nicht älter als ein Jahr und weniger als 2000 km), die in der EU typgenehmigt sind. Mit dem Vorweisen der vom Hersteller ausgestellten EU-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) soll die Zulassung bei den Kantonen nur noch administrativ erfolgen. Eine Identifikation des Fahrzeuges oder eine Funktionskontrolle beim Strassenverkehrsamt wird nur noch in definierten Ausnahmefällen vorgenommen. Der Fahrzeugbesitzer muss demzufolge für die Zulassung der zuständigen Behörde die Übereinstimmungsbescheinigung (CoC), den Versicherungsnachweis und das vom Zoll abgestempelte Formular 13.20 A (Prüfungsbericht) zukommen lassen. Bei neuen Personenwagen (in einigen Jahren auch bei neuen Lieferwagen) muss der Fahrzeughalter zudem den Nachweis über die Kohlendioxid-Emissions-Lenkungsabgabe (CO2-Sanktion) erbringen. Zu diesem Zweck wird das Formular 13.20 A und das CoC dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) zugesandt, dieses berechnet den allfällig zu entrichtenden Betrag und bestätigt dies auf dem Formular 13.20 A. Bei den anderen Fahrzeugarten wie beispielsweise bei Motorrädern oder Traktoren entfällt die CO2-Sanktion.

Von der vereinfachten Zulassung sollen auch Fahrzeuge mit einer schweizerischen Typengenehmigung oder mit einem schweizerischen Datenblatt profitieren können (ein Datenblatt wird vom ASTRA auf Antrag eines Importeurs als Bescheinigung für die in der Schweiz anerkannte EU-Typengenehmigung erstellt).

Weiter wird die Delegationsmöglichkeit der Kantone für die Prüfung vor der Zulassung erweitert auf alle Fahrzeugarten. Zudem soll den Kantonen die Möglichkeit gegeben werden, auch Nachprüfungen von melde- und prüfpflichtigen Änderungen zu delegieren.

Bei Fahrzeugen, für die beim ASTRA keine Schweizer Typengenehmigung bzw. kein Datenblatt erstellt wird, können die Strassenverkehrsämter die für die Zulassung relevanten Daten nicht mehr aus dem Informatiksystem des ASTRA entnehmen, sondern müssen sie aus beigebrachten CoC-Dokumenten selber erfassen.

1.2.3. Emissionsvorschriften

Nebst den bekannten EURO-Normen für Strassenfahrzeuge bestehen in der EU auch Abgasvorschriften für Verbrennungsmotoren von «nicht für den Strassenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten» (Non-Road Mobile Machinery; NRMM). Sie gelten für Traktoren, Arbeitsmaschinen und Kommunalfahrzeuge, welche in der EU nicht als eigentliche Strassenfahrzeuge bezeichnet werden, da ihr Haupteinsatzzweck abseits der Strasse ist.

Diese auch in der Schweiz zur Anwendung gelangenden NRMM-Vorschriften wurden mit Erlass der Verordnung (EU) 2016/162817 zur Einführung der Stufe V vollständig überarbeitet und lösen diejenigen der Richtlinie 97/68/EG18 (Stufen I bis IV) ab. Der Anwendungsbereich wird auf Motoren unter 19 kW

17 Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Strassenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG, ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53.

18 Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1 (aufgehoben).