Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten

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13 Stellungnehmende (FH Schweiz, INS, OdA GS Aargau, OdASanté, SBK-ASI, SHV, SIGA, SNL, Spitex Schweiz, SVBG, SVDE, Swiss ANP, Swiss Orthoptics) sind der Meinung, dass der Artikel gut durchdacht ist.

Sieben Stellungnehmende (INS, OdASanté, SBK-ASI, SIGA, SNL, Spitex Schweiz, Swiss ANP) bemerken, dass eine Vorgabe zur aktiven Information der kompetenten EU-Behörden bezüglich Berufsverbot und Berufseinschränkungen fehle.

Absatz 1

Die GDK, acht Kantone (AI, BS, GL, GR, NW, OW, SG, TI), die OdASanté und Spitex Schweiz sind der Meinung, der Heimatort und die Registrierungsnummern der Diplome sollten ebenfalls eingetragen werden. Das SRK beantragt die Aufnahme der Registrierungsnummer.

Die Kantone BE und SH, die ASI Vaud, FH Schweiz und unimedsuisse sind der Meinung, dass alle Weiterbildungsabschlüsse (CAS, DAS, MAS, Masterstudiengänge, Doktorate usw.) gewürdigt werden sollen.

Der Kanton GR ist der Meinung, die Sprachkenntnisse seien – analog dem MedReg (Art. 3 lit. d RegVO MedBG und Anhang 1) – als neuer Buchstabe in Absatz 1 einzufügen.

13 Stellungnehmende (Kanton VD, ASI Vaud, FH Schweiz, INS, OdA GS Aargau, SBK-ASI, SHV, SIGA, SNL, SVBG, SVDE, Swiss ANP, Swiss Orthoptics) sind zusätzlich der Meinung, dass neben den Abschlüssen HF und Bachelor (f) auch Masterabschlüsse und staatlich anerkannte Weiterbildungen (z.B. Nachdiplomstudiengänge in Anästhesie-, Notfall- und Intensivpflege HF oder höhere Fachprüfungen HFP) aufgeführt werden sollten.

13 Stellungnehmende (FH Schweiz, INS, OdA GS Aargau, OdASanté, SBK-ASI, SHV, SIGA, SNL, Spitex Schweiz, SVBG, SVDE, Swiss ANP, Swiss Orthoptics) beurteilen es als sinnvoll, die Informationen zu Versichertennummer (e), GLN (i) und Todesdatum zu erheben und dadurch zu vermeiden, dass Verstorbene längerfristig registriert bleiben.

RVBB hält fest, dass die Erfassung und Prüfung der Daten von ausländischen Diplominhabern eminent wichtig ist, damit die Patientensicherheit und Qualität gewährleistet ist.

Die SGI macht die folgende Feststellung: «Hier stellt sich die Frage, ob das SRK auch die Anerkennungsprüfung von ausländischen Fachpflegediplomen (Intensiv-, Anästhesie-, Notfallpflege) übernehmen wird. Wenn ja, fragt sich, welchen Titel die anerkannten Pflegenden tragen dürfen. Unseres Erachtens sind die Grundausbildungen eines EU/EFTA-Landes pauschal einmalig zu prüfen und anzuerkennen oder nicht. Weiter sollten Mitarbeiter, welche ihre Grundausbildung in einem Drittstaat absolviert haben und in einem EU/EFTA-Staat eine zweijährige Weiterbildung (Intensivpflege usw.) absolviert haben, ihre Grundausbildung (nicht die Zusatzausbildung) Pflege in der Schweiz ohne zusätzliche Prüfung anerkannt bekommen. Wir sind einstimmig der Meinung, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, welche(r) eine DN1 Ausbildung hat, nicht ohne Zusatzausbildung einer Pflegenden mit HF gleichgestellt werden soll».

Der SVBG bemerkt, dass es sich bei den ausländischen Bildungsabschlüssen neben Bildungsabschlüssen auf FH-Niveau oder im Berufsbildungsbereich auch um Bildungsabschlüsse an der Universität handeln kann und wünscht, dass diese Ergänzung angebracht wird. Zudem kämen die meisten ausländischen Pflegefachleute aus Nachbarländern und ihre Abschlüsse müssten automatisch anerkannt werden. Dies sei zu ergänzen.

Absatz 1, Buchstabe c

Der Kanton ZH ist der Meinung, dass die Sprache, in der die Berufsausübung stattfindet, angegeben werden soll und ersichtlich sein soll, dass die Personen mindestens über Sprachkenntnisse auf Niveau B2 verfügen. Dies vereinfache den Vollzug für die Kantone wesentlich. Der Kanton GR ist der Meinung, die Sprachkenntnisse seien – analog dem MedReg (Art. 3 lit. d RegVO MedBG und Anhang 1) – einzufügen. Der Kanton JU schlägt die Überprüfung der Sprachkompetenzen durch das SRK zum Zeitpunkt der Eintragung ins Register vor.

Absatz 1, Buchstabe e

Die GDK und sechs Kantone (AI, GL, GR, NW OW, ZH) bemerken, dass an dieser Stelle auch die zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) erwähnt werden müsste, da diese die Versichertennummer über eine

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