Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/7: Eine Regelung für transparentes Lobbying im eidgenössischen Parlament · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

Es liegt in der Verantwortung der Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die im Besitz eines Dauerausweises sind, dass sie die Angaben regelmässig aktualisieren. Dies wird vor allem bei Personen notwendig sein, die für auf Interessenvertretung spezialisierte Unternehmungen tätig sind, da ihre Aufträge zum Teil kurzfristiger Natur sein können. Den Parlamentsdiensten obliegt die Kontrolle, ob alle Angaben gemacht werden. Die Kontrolle der Korrektheit dieser Angaben würde einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern. Hier kommt den Medien eine wichtige Funktion zu. Dazu dient das öffentliche Register gemäss Absatz 4, in welchem die Angaben gemäss den Absätzen 2 und 3 enthalten sind. Dieses Prinzip der Selbstverantwortung entspricht Artikel 11 des Parlamentsgesetzes, wonach die Ratsmitglieder auch selber verantwortlich für ihre Angaben im Interessenregister sind.

Wird festgestellt, dass eine Person mit Dauerausweis im Parlamentsgebäude Interessen vertritt, ohne dass sie die für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter notwendigen Angaben gemacht hat, dann kommen die allgemeinen Regeln des Hausrechts zum Zug, wonach dieser Person der Zutrittsausweis entzogen werden kann. Dies gilt auch, wenn festgestellt wird, dass eine Person sich zwar als Interessenvertreterin oder Interessenvertreter eingetragen, aber dazu falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat.

Gemäss Absatz 5 können die Ratsmitglieder auch Besucherinnen und Besucher empfangen, welche einen Tagesausweis erhalten. Dies entspricht der heutigen Praxis. Danach gilt die Regel, dass sich diese Besucherinnen und Besucher nicht unbegleitet im Parlamentsgebäude aufhalten dürfen (vgl. dazu «Nächster Halt Bundeshaus – ein Leitfaden für Ratsmitglieder» vom 1.12.2015). Diese Regel ist durchzusetzen, ansonsten besteht die Gefahr, dass auf diesem Weg Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter eingeschleust werden, die unbegleitet im Parlamentsgebäude Ratsmitglieder behelligen. Aus diesem Grund soll diese Bestimmung auf Gesetzesstufe festgehalten werden.

Weitere Modalitäten betreffend den Zugang von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern zum Parlamentsgebäude kann die Verwaltungsdelegation in Weisungen erlassen. Dort kann z.B. auch festgehalten werden, dass Personen mit Zutrittsausweis gemäss Artikel 69b ParlG die Personen- und Gepäckkontrolle passieren müssen, also nur den Besuchereingang auf der Südseite des Parlamentsgebäudes benützen dürfen.

Art. 69c Ausweise für ehemalige Ratsmitglieder

Im Zusammenhang mit der Vertretung von Interessen im Parlamentsgebäude ist auch der Zugang von ehemaligen Mitgliedern der Bundesversammlung zu sehen. Gemäss heutiger Praxis erhalten die ehemaligen Ratsmitglieder einen Dauerausweis. Die wenigsten werden davon häufig Gebrauch machen. Es gibt allerdings immer mehr junge «Altparlamentarier», welche sich aufgrund ihres Beziehungsnetzes bestens für die Vertretung von Interessen eignen. Nimmt ein ehemaliges Ratsmitglied im Parlamentsgebäude Interessenvertretung wahr, dann sollte es den gleichen Offenlegungspflichten unterliegen wie die übrigen Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter.