Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/7: Eine Regelung für transparentes Lobbying im eidgenössischen Parlament · 18 Seiten
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5.1.3 Vorschlag der Minderheit
Die Minderheit kritisiert am Vorschlag der Mehrheit, dass dieser zwar eine Kontrolle der Quantität, nicht aber der Qualität der ausgestellten Zutrittsausweise bringt. Die Minderheit will, dass ein parlamentarisches Organ kontrolliert, welche Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter Zugang zum Parlamentsgebäude erhalten. Dies gelte insbesondere für die Mitarbeitenden von auf Interessenvertretung spezialisierten Unternehmungen.
Im Sinne eines Kompromisses schlägt die Minderheit vor, dass die Ratsmitglieder wie im Vorschlag der Mehrheit einen Zutrittsausweis für eine Person ausstellen lassen können, die direkt die Interessen einer bestimmten Organisation oder Unternehmung vertritt. Hier könne man die Verantwortung bei den Parlamentsmitgliedern belassen: Aus dem Namen der Organisation oder der Unternehmung gehe hervor, welche Interessen vertreten werden. Meistens handle es sich um dem Parlamentsmitglied nahe stehende Organisationen.
Daneben nennt die Minderheit drei Kategorien von Interessen, deren Vertreterinnen oder Vertreter ihren Zutrittsausweis nicht via Ratsmitglied erhalten sollen:
1. Die Kantonsregierungen sowie die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete;
2. die gesamtschweizerischen Dachorganisationen der Wirtschaft, wie sie in Artikel 4 Absatz 2 des Vernehmlassungsgesetzes aufgelistet sind;
3. die auf Interessenvertretung spezialisierten Unternehmungen.
Die Zahl der unter den ersten beiden Kategorien aufgelisteten Organisationen ist festgelegt. Es würde der Verwaltungsdelegation obliegen, die Anzahl der pro Organisation zu vergebenden Dauerausweise festzulegen. Die unter Ziffer 3 aufgelisteten Unternehmungen könnten für ihre Mitarbeitende Dauerausweise beantragen. Für die Bewilligung der Gesuche und die Festlegung der Höchstzahl der zu vergebenden Ausweise wäre ebenfalls die Verwaltungsdelegation zuständig.
Die Minderheit sieht zudem die Schaffung eines öffentlichen Registers vor, in welches alle Interessenvertreterinnen und –vertreter einzutragen sind, wobei die gleichen Angaben zu machen sind, wie von der Mehrheit auch gefordert.
6 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
6.1 Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002
Art. 69 Hausrecht
Artikel 69 Absatz 1 regelt die Ausübung des Hausrechts. Absatz 2 enthält heute die Bestimmung, wonach Ratsmitglieder zwei Zutrittskarten zum Parlamentsgebäude ausstellen lassen können. Wenn nun diese Zugangsregelung durch weitere Bestimmungen betreffend den Zugang von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern ergänzt werden soll, dann würden diese Zugangsregelungen den Artikel über das Hausrecht unverhältnismässig aufblähen. Die Bestimmungen über von Parla-