Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/7: Eine Regelung für transparentes Lobbying im eidgenössischen Parlament · 18 Seiten

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4 Welche Ziele sollen mit einer Regelung erreicht werden?

4.1 Mögliche Zielsetzungen

Nachfolgend sind verschiedene Zielsetzungen aufgelistet, die mit einer Gesetzgebung betreffend den Zugang von Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter in das Parlamentsgebäude verfolgt werden können. Da je nach Standpunkt verschiedene Zielsetzungen verfolgt werden können, widersprechen sich allenfalls einzelne der nachfolgend aufgeführten Punkte:

a. Möglichst grosse Transparenz über Personen, die Zutritt zum Parlamentsgebäude haben;

b. Vermeiden einer allzu grossen Anzahl externer Personen im Parlamentsgebäude;

c. Vermeiden einer allzu engen Anbindung der Lobbyisten an die Bundesversammlung und ihre Organe (keine „amtlich bewilligte Lobbyisten“);

d. Vermeiden einer allzu engen Anbindung der Lobbyisten an die einzelnen Mitglieder der Bundesversammlung;

e. Kostengünstige, vollzugstaugliche und einfache Regelung;

f. Keine Hierarchisierung, sondern rechtliche Gleichbehandlung verschiedener Interessen (gleiche Zugangsbedingungen für gut organisierte, finanzstarke Interessen und weniger gut organisierte, finanzschwache Interessen);

g. Aufwertung der professionellen und kommerziellen Interessenvertretung.

4.2 Von der Kommissionsmehrheit primär verfolgte Zielsetzungen

Die Kommissionsmehrheit will in erster Linie eine kostengünstige, vollzugstaugliche und einfache Regelung. Dies bedeutet, dass sie keine Regelung will, welche die Prüfung von Gesuchen einzelner zutrittswilliger Personen vorsieht. Als Alternative dazu wäre eine Regelung möglich, wie sie andere Staaten kennen, wonach Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sich selber registrieren und dann Zutritt erhalten. Dieses Vorgehen widerspricht jedoch einer anderen für die Kommission wichtigen Zielsetzung: Die Anzahl der sich im Parlamentsgebäude frei bewegenden Personen sollte nicht allzu hoch sein. Es sollte somit nach wie vor im Voraus bestimmbar sein, wie viele Personen Zugang erhalten.

Allerdings sollte nicht durch ein parlamentarisches Organ festgelegt werden, wer Zutritt erhält. Die oben dargelegten, insbesondere in Frankreich gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass sich das Parlament in eine schwierige Lage bringt, wenn es darüber befindet, welche Interessen berechtigterweise im Parlamentsgebäude vertreten werden dürfen und welche nicht. In diesem Fall müsste wahrscheinlich eine Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht vorgesehen werden. In diese Richtung will die Kommissionsmehrheit auf keinen Fall gehen.