Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/7: Eine Regelung für transparentes Lobbying im eidgenössischen Parlament · 18 Seiten

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festgelegt, deren Erfüllung das Kriterium für den Zutritt darstellt. Wer offenlegt, erhält Zutritt. Somit muss nicht nach anderen, kaum zu bestimmenden Kriterien für den Zutritt gesucht werden. Die Registrierung und der damit verbundene Zutritt erfordern keine vorgängige Kontrolle durch irgendwelche Organe oder Amtsstellen. Hingegen sind in einigen Parlamenten stichprobenmässige Kontrollen vorgesehen: Im EU-Parlament steht dafür ein eigenes Sekretariat zur Verfügung, welches über vier Vollzeitstellen verfügt.

Einige Parlamente kennen neben der Erfüllung der Offenlegungspflicht – die aber teilweise sehr weit geht – keine weiteren Zutrittsbeschränkungen für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter. In Frankreich geschieht die Beschränkung der Anzahl der im Parlamentsgebäude anwesenden Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter dadurch, dass diese Personen keine Dauerausweise erhalten, sondern nur tageweise Zutritt haben. In Deutschland wird eine zahlenmässige Beschränkung dadurch erreicht, dass pro Organisation nur zwei Mitglieder Zutrittsausweise erhalten.

Die Regelungen für den Zutritt zum Parlamentsgebäude sind nicht zu verwechseln mit den zum Teil umfassenden Lobbygesetzgebungen, wie sie z.B. Grossbritannien und Österreich kennen. Bei diesen Gesetzgebungen handelt es sich primär um Branchengesetzgebungen, in welchen Verhaltensregeln für die Branchenangehörigen festgelegt werden. Der vom britischen Parlament 2014 erlassen „Transparency of Lobbying, Non-Party Campaigning and Trade Union Administration Act“ z.B. enthält keine Regelungen für den Zugang von Lobbyistinnen und Lobbyisten zum Parlamentsgebäude.

3 Früherer Regelungsversuch

In ihrem Entwurf für ein neues Parlamentsgesetz vom 1. März 2001 schlug die SPK des Nationalrates einen Artikel 5 vor, welcher die gesetzliche Grundlage für eine Akkreditierung der im Parlamentsgebäude zugelassenen Lobbyistinnen und Lobbyisten schaffen wollte. Es wurde folgende Formulierung vorgeschlagen (BBl 2001 3522, 3623):

„Über die im Parlamentsgebäude zugelassenen Lobbyistinnen und Lobbyisten kann ein öffentlich einsehbares Register geführt werden.“

Die Modalitäten der Akkreditierung sollten in einer Verordnung der Bundesversammlung geregelt werden – analog zur Verordnung über die Akkreditierung von Medienschaffenden.

Während der Nationalrat diesem Vorschlag mit 105 zu 32 Stimmen folgte (AB NR 2001 1315), lehnte der Ständerat ihn ab (AB SR 2002 10). Nach Ansicht des Ständerates sollte vermieden werden, „dass von Amtes wegen entschieden werden muss, ob es sich um einen Lobbyisten oder eine Lobbyistin handelt“.

In der Folge setzte sich der Ständerat durch und es wurde die heutige Lösung gemäss Artikel 69 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes gewählt, wonach die Parlamentsmitglieder Zutrittsausweise an zwei Personen ausstellen lassen können, welche in ein öffentlich einsehbares Register einzutragen sind.