Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/7: Eine Regelung für transparentes Lobbying im eidgenössischen Parlament · 18 Seiten

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ode. Gemäss Artikel 13 der Verordnung veröffentlicht die Bundeskanzlei elektronisch ein Verzeichnis der Medienschaffenden, die akkreditiert sind oder eine Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum haben. Neben dem Namen der betreffenden Person ist in diesem Register auch das Medium, für welches der oder die Medienschaffende tätig ist, aufgeführt. Im September 2017 waren 172 Medienschaffende akkreditiert.

Gemäss Artikel 3 der Verordnung ist die Bundeskanzlei für die Akkreditierung zuständig, wobei sie gemäss Artikel 4 Absatz 4 vor ihrem Entscheid das Gesuch auch den Parlamentsdiensten zur Stellungnahme unterbreitet. Gemäss Auskünften der Bundeskanzlei erfolgt die Verlängerung des Ausweises, welcher ein Jahr gültig ist, relativ formlos und somit ohne grösseren Aufwand, indem die Medienschaffenden einen Monat vor Ablauf des Ausweises mit einem Mail bestätigen müssen, dass sie weiterhin tätig sind.

Nicht akkreditierte Medienschaffende, welche Zugang ins Parlamentsgebäude möchten, können sich bei den Parlamentsdiensten per online-Formular für eine Tagesakkreditierung anmelden (Art. 11 Abs. 2 ParlVV). Die Anmeldung hat mindestens 3 Stunden im Voraus zu erfolgen. Medienschaffende, die im Rahmen ihrer journalistischen Berichterstattung regelmässig (mindestens 12 Zutritte während der Gültigkeitsdauer) Zutritt zum Parlamentsgebäude benötigen, können ein Gesuch für einen Ausweis zur erleichterten Tagesakkreditierung (Zutritt ohne Voranmeldung) stellen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das System von Medienschaffenden im Bundeshaus auf einem klar definierten und leicht zu überprüfenden Kriterium beruht, wonach die Akkreditierung zu vergeben ist: Wer akkreditiert werden will, muss über eine 60 Prozent-Anstellung bei einem Medienunternehmen verfügen. Für die Akkreditierung von Lobbyisten und Lobbyistinnen ist dieses Kriterium wenig tauglich, kann doch der eigentliche Arbeitgeber von Interessenvertretern nicht immer ohne Weiteres ausgemacht werden: Nicht alle lobbyieren im Auftrag einer Lobbyagentur, sondern viele z.B. für einen Verband.

2.2 Regelungen der Schweizerischen Public Affairs Gesellschaft (SPAG)

Die SPAG führt ein Register ihrer Mitglieder, das auf der Homepage der SPAG öffentlich zugänglich ist. In Artikel 5 Absatz 2 der Standesregeln der SPAG vom 1. Januar 2017 ist festgehalten, welche Angaben dieses Register enthalten muss:

„2Das Register enthält mindestens die folgenden Angaben:

für Mitarbeitende von Verbänden, Unternehmen oder öffentlichen Verwaltungen:

a. Name, Vorname des SPAG-Mitglieds

b. Name des Arbeitgebers

c. berufliche Funktion

für Mitarbeitende in Agenturen, Anwaltskanzleien oder Selbständigerwerbende: