Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/7: Eine Regelung für transparentes Lobbying im eidgenössischen Parlament · 18 Seiten

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nent gültig ist, sondern für je eine Session aktiviert werden kann. Dieser Vorschlag orientierte sich an der Regelung des Zugangs von Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter zu Parlamenten in verschiedenen Ländern.

Die Kommission anerkannte zwar die Vorteile des vorgeschlagenen Systems. Insbesondere würde durch die automatisierte Registrierung verhindert, dass die Bundesversammlung definiert, wer als Lobbyistin oder Lobbyist bezeichnet wird, und dass sie somit quasi „parlamentarisch anerkannte“ Lobbyisten bezeichnet. Trotzdem präsentierte sich die vorgeschlagene Lösung als doch recht komplexes Regelwerk, dessen Auswirkungen in der Praxis nicht präzis abgeschätzt werden können. Die Kommission hat deshalb am 21. Februar 2017 mit 5 zu 5 Stimmen und Stichentscheid des Präsidenten beschlossen, auf die Vorlage nicht einzutreten, und hat dem Rat die Abschreibung der Vorlage beantragt. Der Rat hat indessen am 16. März 2017 mit 29 zu 13 Stimmen beschlossen, die parlamentarische Initiative an die Kommission zurückzuweisen mit dem Auftrag, eine Vorlage auszuarbeiten (AB 2017 S 302).

In der Folge wurden in der Kommission Anträge für verschiedene Konzepte zur Regelung des Zugangs der Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter eingereicht. Die Kommission hat diese Konzepte unter verschiedenen Kriterien analysiert (vgl. unten Ziff. 4). Schliesslich entschied sie sich für ein Konzept, welches sich an die heutige Regelung anlehnt, wonach Ratsmitglieder für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter Zutrittsausweise ausstellen lassen können. In Weiterentwicklung des heutigen Systems wurden jedoch die Transparenzregeln ausgebaut. Die Kommission gab diesem Konzept mit 8 zu 3 Stimmen und 1 Enthaltung den Vorzug gegenüber einem Konzept, wonach die Verwaltungsdelegation zusätzlich Zutrittsausweise an Vertreter bestimmter Organisationen, insbesondere an kommerziell tätige Interessenvertreter, abgeben kann. Die Vorlage wurde am 18. Januar 2018 mit 6 zu 4 Stimmen und 2 Enthaltungen zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet.

2 Regelungen in anderen Bereichen und im Ausland

2.1 Akkreditierung von Medienschaffenden

Im Rahmen der Vorprüfung der parlamentarischen Initiative Berberat wurde verschiedentlich darauf hingewiesen, dass das System der Akkreditierung von Medienschaffenden als Ansatzpunkt genommen werden könne für die Schaffung eines Akkreditierungssystems von Lobbyisten.

Akkreditierte Medienschaffende erhalten Zutritt zum Parlamentsgebäude. Die Akkreditierung von Medienschaffenden ist in der Verordnung vom 30. November 2012 über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV, SR 172.071) geregelt. Gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung werden Medienschaffende akkreditiert, „wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind“. Gemäss Artikel 5 Absatz 1 gilt die Akkreditierung jeweils bis zum Ende der laufenden Legislaturperi-