Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/7: Eine Regelung für transparentes Lobbying im eidgenössischen Parlament · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

5.1.2 Beurteilung gemäss den unter Ziffer 4 aufgestellten Zielsetzungen

Mit diesen Ergänzungen des Parlamentsgesetzes wird die Transparenz erhöht, indem Interessenvertreter und –vertreterinnen klar als solche ausgewiesen werden und zusätzliche Angaben machen müssen. Die heutige Gestaltung des Registers kann übernommen werden. Dieses Register ist nicht nur lesefreundlich, sondern enthält auch die für die Wählerinnen und Wähler interessante Information, welcher Interessenvertreter durch welches Ratsmitglied Zutritt erhält. Damit ist eine Forderung teilweise erfüllt, die in anderen Parlamenten – jüngst gerade im EU-Parlament, siehe oben Ziffer 2.3.1 – immer wieder gestellt wird, dass nämlich Transparenz über die Beziehungen zwischen Parlamentsmitgliedern und Interessenvertretern herrschen sollte. Indem die Wählerinnen und Wähler sehen, welche Zutrittsausweise durch wen vermittelt werden, besteht eine demokratische Kontrolle.

Dem Gebot der Rechtsgleichheit wird Rechnung getragen, indem nicht zwischen verschiedenen Kategorien von Interessengruppen unterschieden wird, und es somit keine rechtliche Bevorzugung bestimmter Interessengruppen gibt. Es steht allen Interessengruppen gleichermassen offen, ein Ratsmitglied davon zu überzeugen, ihrer Vertretung einen Zutrittsausweis ausstellen zu lassen.

Indem nach wie vor die einzelnen Ratsmitglieder die Verantwortung für die Ausstellung von Ausweisen an Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter übernehmen, wird das Parlament als Institution nicht in diesen Prozess hineingezogen. Es gibt somit keine vom Parlament anerkannten Lobbyistinnen und Lobbyisten. Würde ein solches Zulassungssystem geschaffen, dann könnte eine Nichtzulassung für ein auf Interessenvertretung spezialisiertes Unternehmen einen erheblichen kommerziellen Nachteil bedeuten. Es müssten deshalb eindeutige, klar nachvollziehbare Kriterien aufgestellt und ein Rechtsweg vorgesehen werden.

Indem dies bei der hier vorgeschlagenen Lösung alles nicht notwendig ist, können die gesetzlichen Bestimmungen relativ einfach gehalten werden. Die Regelung des Zugangs von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern kann somit übersichtlich und nachvollziehbar in wenigen Gesetzesbestimmungen festgehalten werden. Es müssen auch keine zusätzlichen Stellen geschaffen werden, welche Zugangsgesuche prüfen müssen.

Wenn jedes Ratsmitglied einen Dauerausweis an einen Interessenvertreter oder eine Interessenvertreterin abgeben kann, dann bleibt die Höchstzahl dieser Dauerausweise auf 246 beschränkt. Wahrscheinlich werden wohl eher weniger Dauerausweise an Interessenvertreter abgegeben werden, weil viele Ratsmitglieder entweder gar keine Dauerausweise ausstellen lassen, oder nur solche für Mitarbeitende und Familienmitglieder.

Jedes andere System, sei dies nun die selbständige Registrierung durch die Interessenvertreter, oder sei dies die Zulassung durch ein parlamentarisches Organ, hätte den Nachteil, dass die Zahl der Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die Zugang begehren und auch erhalten, nur schwer vorauszusagen ist. Vor diesem Hintergrund scheint es der Kommission gerechtfertigt, am heutigen System, wonach die Zulassung via Ratsmitglied erfolgt, festzuhalten. Deshalb und aus den nachfol-