Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/7: Eine Regelung für transparentes Lobbying im eidgenössischen Parlament · 18 Seiten

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mentsmitgliedern vergebene Zutrittsausweise soll deshalb in einem speziellen Artikel festgehalten werden. Absatz 2 ist hier deshalb aufzuheben.

Art. 69a Zutritt zum Parlamentsgebäude

Da im neu zu schaffenden Artikel 69b betreffend Zutrittsausweise, welche auf Begehren von Ratsmitgliedern ausgestellt werden, zwischen Dauerausweisen und Tagesausweisen unterschieden wird, muss aus systematischen Gründen die Definition dieser Begriffe neu auf Gesetzesstufe vorgenommen werden. Bisher fand sich diese Definition erst auf Verordnungsstufe (Art. 16a Abs. 1 und 2 ParlVV). Diese Begriffsdefinitionen sollen neu auf Gesetzesstufe gehoben werden.

In Absatz 1 wird festgehalten, dass über einen Dauer- oder Tagesausweis verfügen muss, wer sich im Parlamentsgebäude aufhalten will. Da gemäss heutiger Praxis auf dem jeweiligen Zutrittsausweis vermerkt ist, welche Teile des Gebäudes mit dem entsprechenden Ausweis besucht werden dürfen, wird der Begriff «nichtöffentliche Teile des Parlamentsgebäudes», der sich im heutigen Artikel 69 Absatz 2 noch findet, weggelassen. Auch Personen, welche während der Session die Tribüne, also die «öffentlichen Teile» des Gebäudes besuchen, erhalten einen Zutrittsausweis.

Gemäss Absatz 2 erhalten Personen, welche im Parlamentsgebäude tätig sind und dieses deshalb regelmässig aufsuchen, einen für eine definierte Dauer gültigen Dauerausweis. Dazu gehören neben den Parlamentsmitgliedern z.B. Mitarbeitende der Parlamentsdienste und der allgemeinen Bundesverwaltung, Medienschaffende oder eben Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter. Absatz 3 bestimmt, dass einen Tagesausweis erhält, wer das Parlamentsgebäude nur für einen einzelnen Tag aufsucht. Auf Verordnungsstufe ist geregelt, wer für die Ausstellung der Ausweise zuständig ist und welche Angaben für den Erhalt eines Ausweises gemacht werden müssen (Art. 16a Abs. 3 und 4 sowie Art. 16b ParlVV).

Art. 69b Ausweise für von Ratsmitgliedern gemeldete Personen

Wie bisher in Artikel 69 Absatz 2 soll bereits auf Gesetzesstufe festgehalten werden, an wen und unter welchen Bedingungen Ratsmitglieder Zutrittsausweise ausstellen lassen können. Da neu einerseits die Zahl der für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter ausgestellten Ausweise beschränkt werden soll, und andererseits diese Personen vermehrte Angaben machen müssen, werden die Bestimmungen umfangreicher.

Wie das geltende Recht sieht Absatz 1 vor, dass jedes Ratsmitglied zwei Dauerausweise ausstellen lassen kann. Neu wird präzisiert, an welche Personengruppen diese Ausweise ausgestellt werden können. Im heutigen Register werden diese Personen entweder als Gast, persönlicher Mitarbeiter oder als Vertreter einer bestimmten Organisation verzeichnet. Dabei ist nicht ganz klar, für welche Personengruppen die Bezeichnung «Gast» verwendet werden darf; gelegentlich nehmen «Gäste» auch Interessenvertretungen wahr. Neu werden die Kategorien Familienmitglieder, persönliche Mitarbeitende sowie Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter gebildet. Zusätzlich wird neu gefordert, dass nur eine von zwei Personen, die vom selben Ratsmitglied einen Dauerausweis erhalten, Interessenvertretung wahrnehmen darf.