Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/7: Eine Regelung für transparentes Lobbying im eidgenössischen Parlament · 18 Seiten
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genden Gründen lehnt die Kommission den unter Ziff. 5.1.3 dargelegten Vorschlag der Minderheit ab:
Die Mehrheit der Kommission ist der Ansicht, dass weder im Gesetz noch in der Verordnung Kategorien von Interessenvertreterinnen und –vertretern definiert werden sollen, denen die Verwaltungsdelegation Zutrittsausweise ausstellen soll. Artikel 69 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes überträgt der Verwaltungsdelegation das Hausrecht in den Räumlichkeiten der Bundesversammlung. Darauf gestützt kann die Verwaltungsdelegation Zutrittsausweise ausstellen, wie sie dies heute z.B. für Vertreterinnen und Vertreter von Kantonen tut1. Die Verwaltungsdelegation sollte einen gewissen Handlungsspielraum haben, der nicht zum vornherein durch rechtliche Bestimmungen, welche Ansprüche von bestimmten Personengruppen begründen, eingeschränkt werden sollte.
Besonders problematisch ist es, wenn in der Verordnung festgelegt wird, dass eine bestimmte Kategorie von Unternehmungen den Zutritt für ihre Mitarbeitenden beantragen darf, ohne dass präzise Kriterien definiert werden können, gemäss denen die Verwaltungsdelegation die Ausweise an die einzelnen Unternehmungen abgeben soll. Die Bestimmung, wonach auf Interessenvertretung spezialisierte Unternehmungen für ihre Mitarbeitenden Zutrittsausweis beantragen können, würde in der Praxis bedeuten, dass die Ausweise an alle Unternehmungen dieser Art abgegeben werden müssen, falls sie beantragt werden. Es wird kaum möglich sein, einer solchen Unternehmung den Zugang zu verwehren, ist doch kaum vorstellbar, wie in der Praxis überprüft werden soll, ob die Mitarbeitenden eines Gesuchstellers das Parlamentsgebäude regelmässig aufsuchen müssen. Ob die Mitarbeitenden das Parlamentsgebäude „regelmässig aufsuchen müssen“, entscheidet der Gesuchsteller selber, und somit ist auch sein Gesuch zu bewilligen.
Auf die grundsätzliche Problematik von „amtlich bewilligten Lobbyisten“ wurde oben schon hingewiesen.
De facto wird durch den Vorschlag der Minderheit ein unbeschränktes Zutrittsrecht für kommerziell tätige Interessenvertreterinnen und –vertreter geschaffen. Diese rechtliche Ungleichbehandlung gegenüber den Personen, welche die Anliegen einer konkreten Organisation oder Unternehmung vertreten, ist kaum zu begründen. Wenn solche Personen das Vertrauen eines Ratsmitglieds gewinnen müssen, damit sie Zutritt erhalten, dann sollten dies auch kommerziell tätige Lobbyisten tun müssen. Ebenfalls schwierig zu vermitteln ist, warum die Vertreter der grossen gesamtschweizerischen Wirtschaftsverbände auf jeden Fall Zutrittsausweise erhalten, während die kleineren und insbesondere auch regionalen Verbände die Vermittlung eines Ratsmitglieds suchen müssen.
1 Folgende Personengruppen verfügen heute (Stand: September 2017) über Dauerausweise für den Zutritt zum Parlamentsgebäude: Altparlamentarier (431), Mitarbeitende der Bundesverwaltung (767), Mitarbeitende Parlamentsdienste (362), Mitarbeitende SRG (147), Mitarbeitende Galerie des Alpes (18), Medienschaffende (323), Personen gemäss Art. 69 Abs. 2 ParlG (379), Fraktionsmitarbeitende (116), KdK (20), Kantonsvertreter (21).