Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/7: Eine Regelung für transparentes Lobbying im eidgenössischen Parlament · 18 Seiten

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Mit dem Begriff «Familienmitglied» soll der private Charakter der Beziehung dieser Person zum Ratsmitglied zum Ausdruck gebracht werden, wobei nicht von der engen familienrechtlichen Definition ausgegangen wird, sondern z.B. auch nichtverheiratete Partnerinnen oder Partner solche Ausweise erhalten können. Allerdings darf diese Person im Parlamentsgebäude keine Interessenvertretung wahrnehmen. Möchte sie dies tun, dann ist sie als Interessenvertreterin oder Interessenvertreter zu führen und sie hat die entsprechenden Angaben gemäss Absatz 3 zu machen.

Wenn ein Ratsmitglied für eine Person einen Dauerausweis ausstellen lassen will, dann meldet es diese Person unter Angabe der Kategorie, unter welcher diese im Register geführt werden soll (Abs. 2).

Unabhängig von der Personenkategorie sind für den Erhalt eines Dauerausweises die Angaben gemäss Artikel 16b Absatz 2 der ParlVV zu machen, welche auf ihre Richtigkeit überprüft werden.

Wird eine Person als Interessenvertreterin oder Interessenvertreter gemeldet, dann hat sie gemäss Absatz 3 zusätzliche Angaben zu machen. So muss sie die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber angeben. Ist die Person für einen Verband, ein Unternehmen, eine öffentliche Verwaltung oder ähnliche Organisation tätig, dann ist durch die Angabe der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers hinlänglich bekannt, welche Interessen vertreten werden. Im Register wird wie heute die entsprechende Organisation vermerkt, also z.B. Berner Bauernverband, Verkehrsclub der Schweiz oder UBS AG. Ist die Person jedoch für eine auf Interessenvertretung spezialisierte Unternehmung tätig, z.B. für eine Lobbyagentur oder für eine Anwaltskanzlei, dann sind neben dem Namen der Unternehmung auch die Auftraggeber sowie die einzelnen Aufträge anzugeben, für welche die Person im Parlamentsgebäude tätig ist. Es wird davon ausgegangen, dass in solchen Unternehmungen zwecks Abrechnung Buch über die einzelnen Aufträge geführt wird, so dass die einzelnen Auftraggeber und ihre Aufträge genau benannt werden können. So müsste z.B. angegeben werden, dass im Auftrag eines bestimmten Unternehmens Ratsmitglieder im Hinblick auf eine bestimmte Gesetzgebung mit Informationen versorgt werden sollen. Dies bedeutet auch, dass hier die Namen von Parlamentsmitgliedern angegeben werden müssen, wenn sie eine Agentur beauftragen, für ein bestimmtes politisches Anliegen aktiv zu werden.

Es könnte die Frage gestellt werden, ob mit der hier vorgeschlagenen Pflicht zur Deklaration der Mandate von Mitarbeitenden von Anwaltskanzleien das Anwaltsgeheimnis gewahrt bleibt. Hier sind die Ausführungen in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) vom 28. April 1999 aufschlussreich (99.027, BBl 1999 6055): „Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich Anwältinnen und Anwälte, die für eine Klientschaft andere Tätigkeiten als spezifische Anwaltstätigkeiten ausüben, demgegenüber nicht auf das Anwaltsgeheimnis berufen.“ Als andere Tätigkeiten denn spezifische Anwaltstätigkeiten werden in der Botschaft die Verwaltung von Gesellschaften und Vermögen oder die Betreuung von Fonds genannt. Vor diesem Hintergrund gehören auch Lobbytätigkeiten, welche Anwälte für eine Klientschaft ausüben, nicht zu den „spezifischen Anwaltstätigkeiten“, fallen also nicht unter das Anwaltsgeheimnis.