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Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 18 Seiten
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Landwirtschaftsgesetz
Art. 141 Förderung der Zucht von Nutztieren
1 Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die den natürlichen Verhältnissen des Landes angepasst und gesund sind sowie eine auf den Markt ausgerichtete, kostengünstige Erzeugung hochwertiger Produkte ermöglichen.
2 Er kann züchterische Massnahmen, die durch anerkannte Organisationen, Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen sowie andere Institute durchgeführt werden, mit Beiträgen unterstützen.
3 Die Beiträge für züchterische Massnahmen werden insbesondere gewährt für:
a. die Führung eines eigenen Zuchtprogramms zur Weiterentwicklung der genetischen Grundlagen mit Herdebuchführung, Monitoring der tiergenetischen Ressourcen sowie Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen, sofern das Zuchtprogramm die Wirtschaftlichkeit, die Produktequalität, die Ressourceneffizienz, die Umweltwirkungen, die Tiergesundheit und das Tierwohl angemessen berücksichtigt;
b. Massnahmen zur Erhaltung von Schweizer Rassen und von deren genetischer Vielfalt;
c. Forschungsprojekte zur Unterstützung der Massnahmen nach den Buchstaben a und b.
4 Der Beitrag nach Absatz 3 Buchstabe a erhöht sich, wenn das Zuchtprogramm weitere Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit, die Produktequalität, die Ressourceneffizienz, die Umweltwirkungen, die Tiergesundheit oder das Tierwohl erfüllt.
5 Die Nutztierzüchterinnen und -züchter müssen die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen treffen und sich an den züchterischen Massnahmen finanziell beteiligen.
6 Die züchterischen Massnahmen müssen internationalen Normen entsprechen.
7 Die Zucht von transgenen Tieren ist von Beiträgen ausgeschlossen.
6 Der Bundesrat regelt die Anerkennung der Organisationen und die Beitragsgewährung.
Art. 142 bis Art. 144
Aufgehoben
Art. 146 Tierzüchterische und genealogische Einfuhrbedingungen
Der Bundesrat kann für die Einfuhr von Zuchttieren und deren Nachkommen, Sperma, Eizellen und Embryonen züchterische und genealogische Bedingungen festlegen.
Art. 146a Geklonte und gentechnisch veränderte Nutztiere
Der Bundesrat kann Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von geklonten und von gentechnisch veränderten Nutztieren erlassen.