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Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 18 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz

Art. 97 Abs. 1

1Der Kanton genehmigt die mit Bundesbeiträgen unterstützten Projekte.

Art. 97a

Aufgehoben

Art. 98 Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen mehrjährigen Verpflichtungskredit für die Zusicherung von Beiträgen für Massnahmen nach Artikel 87a Absatz 1.

Art. 105 Grundsatz

1 Der Bund unterstützt Strukturverbesserungen mit Investitionskrediten.

2 Er stellt den Kantonen die finanziellen Mittel für die Investitionskredite zur Verfügung.

3 Die Kantone gewähren die Investitionskredite als zinslose Darlehen.

4 Die Darlehen sind innert längstens 20 Jahren zurückzuzahlen.

5 Soll das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert werden, so kann die öffentliche Beurkundung des Pfandvertrages durch eine Verfügung der Behörde, die das Darlehen gewährt, ersetzt werden.

6 Der Bundesrat legt die Höhe der Investitionskredite und die Rückzahlungsmodalitäten fest. Die Investitionskredite können auch als Pauschale gewährt werden.

7 Der Bundesrat kann die Gewährung von Investitionskrediten an Voraussetzungen knüpfen und mit Auflagen verbinden.

Art. 106 Investitionskredite für einzelbetriebliche Massnahmen

Der Bund gewährt Investitionskredite für einzelbetriebliche Massnahmen nach Artikel 87a Absatz 1 Buchstaben g, h, j und k.

Art. 107 Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen

1 Der Bund gewährt Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen nach Artikel 87a Absatz 1 Buchstaben a–g, i und k.

2 Für grössere gemeinschaftliche Projekte können Investitionskredite auch in Form von Baukrediten gewährt werden.

Art. 107a

Aufgehoben