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Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 18 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz

Gliederungstitel nach Art. 112

6. Titel: Forschung, Wissensverwertung und Beratung, Förderung der Pflanzen-

und Tierzucht sowie genetische Ressourcen

1. Kapitel: Grundsatz

Art. 113 Abs. 1

1 Der Bund fördert die Erarbeitung, die Verwertung und den Austausch von Wissen in der Land- und Ernährungswirtschaft und unterstützt diese damit in ihrem Bestreben, rationell und nachhaltig zu produzieren.

Art. 116 Finanzhilfen und Forschungsaufträge

1 Der Bund kann Organisationen für Leistungen in der Forschung periodisch mit Finanzhilfen unterstützen.

2 Er kann Forschungsprojekte mit Finanzhilfen unterstützen.

3 Er kann Instituten von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen oder anderen Instituten Forschungsaufträge erteilen.

Gliederungstitel nach Art. 117

2. Kapitel: Verwertung und Austausch von Wissen

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 2. Kapitels

Art. 118 Vernetzung, Erprobung und Bekanntmachung

Der Bund kann Finanzhilfen ausrichten an

a. Organisationen und Projekte, die zur Vernetzung der Forschung, Bildung und Beratung mit der land- und ernährungswirtschaftlichen Praxis beitragen;

b. Projekte, die wissenschaftliche Erkenntnisse aus der Forschung für die praxisbezogene Anwendung erproben;

c. Projekte, die neue Technologien, Methoden, Prozesse und Dienstleistungen der Praxis und der Öffentlichkeit bekannt machen.

Art. 119 Kompetenz- und Innovationsnetzwerke sowie Gestüt

1 Der Bund kann Finanzhilfen ausrichten für den Aufbau und Betrieb von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken.

2 Der Bund betreibt ein Gestüt als Kompetenzzentrum für Pferdezucht und -haltung. Es ist dem BLW unterstellt.