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Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 18 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz

Art. 63 Anforderungen an die Weine

1 Der Schutz und die Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Weine richten sich nach Artikel 16.

2 Der Bundesrat kann Anforderungen an die Weine erlassen, namentlich was die Höchsterträge pro Flächeneinheit, den natürlichen Mindestzuckergehalt und die önologischen Verfahren betrifft, sowie Vorschriften für die Deklassierung von Weinen, welche die Anforderungen nicht erfüllen.

3 Er kann traditionelle Begriffe festlegen und deren Verwendung regeln.

Art. 64 Abs. 1 und 3

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an die Weine und der Verwendung der die traditionellen Begriffe nach Artikel 63 Absatz 3 sowie über die Kontrolle des Handels mit Wein. Er setzt Anforderungen fest, welche die Kantone und die Kontrollstellen nach den Absätzen 3 und 4 sowie die Produktions-, Einkellerungs- und Weinhandelsbetriebe einzuhalten haben, insbesondere betreffend Meldungen, Begleitdokumente, Kellerbuchhaltung und Inventare.

3 Die Kantone oder die Kontrollstellen sind für die Kontrolle der Einhaltung der Pflichtenhefte für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben und der Anforderungen an die Weine zuständig. Der Bund kann den Kantonen einen Pauschalbeitrag für die durch die Kontrolle entstandenen Kosten gewähren; die Höhe des Beitrags wird aufgrund der kantonalen Rebfläche festgelegt.

Art. 70 Abs. 2

2 Die Direktzahlungen umfassen:

a. Kulturlandschaftsbeiträge;

b. Versorgungssicherheitsbeiträge;

c. Biodiversitätsbeiträge;

d. Produktionssystembeiträge;

e. Beiträge für eine standortangepasste Landwirtschaft;

f. Übergangsbeiträge.

Art. 70a Abs. 1 Bst. c und i, Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a, c, e, f und g

1 Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:

c. die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz-, der Natur- und Heimatschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden;

i. die Ehefrau, der Ehemann, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin, sofern sie oder er regelmässig und in beträchtlichem Masse auf dem Betrieb mitarbeitet, über einen persönlichen Sozialversicherungsschutz verfügt.