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Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 18 Seiten
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Landwirtschaftsgesetz
2bis Der Bundesrat legt fest, ob die Zulagen an die Milchverwerter und Milchverwerterinnen zuhanden der Produzenten und Produzentinnen oder an die Produzenten und Produzentinnen direkt auszurichten sind.
Art. 39 Zulage für Fütterung ohne Silage
1 Für Milch, die aus einer Ganzjahresproduktion ohne Silagefütterung stammt, kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
2 Die Zulage beträgt 6 Rappen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Zulage fest.
3 Der Bundesrat kann die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung anpassen.
Gliederungstitel vor Art. 41
4a. Abschnitt: Beitrag an die Milchprüfung
Art. 41
1 Der Bund kann zur Sicherstellung der Hygiene der Milch Beiträge zur teilweisen Deckung der Laborkosten der von den nationalen Produzenten- und Verwerterorganisationen beauftragten Prüflaboratorien ausrichten.
2 Die Beiträge werden gestützt auf eine Verfügung in Form von Pauschalbeträgen ausgerichtet.
3 Bei der Festlegung der Höhe der Beiträge wird sichergestellt, dass angemessene Eigenleistungen der nationalen Produzenten- und Verwerterorganisationen erbracht werden.
4 Der Bundesrat legt die Anforderungen und das Verfahren für die Gewährung der Beiträge fest.
Art. 46 Abs. 3
3 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für:
a. die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten des Bundes;
b. Betriebe, die eine im öffentlichen Interesse liegende Entsorgungsaufgabe von regionaler Bedeutung erfüllen, indem sie Nebenprodukte und Lebensmittelabfälle der Milch- und Lebensmittelbranche an Schweine verfüttern;
c. Versuchsbetriebe.
Art. 58 Abs. 2 und Art. 62
Aufgehoben