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Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 18 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz

Art. 185 Abs. 3bis

3bis Der Bundesrat kann Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben, die Finanzhilfen nach diesem Gesetz erhalten, zur Lieferung von einzelbetriebliche Daten gemäss Absatz 2 Buchstaben b und d verpflichten.

Art. 187e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

1 Die Biodiversitätsbeiträge und die Landschaftsqualitätsbeiträge nach bisherigem Recht werden ab Inkrafttreten der Änderung vom … noch längstens während drei Jahren ausgerichtet.

2 Die von den Kantonen vor dem Inkrafttreten der Änderung vom… festgelegten kontrollierten Ursprungsbezeichnungen und traditionellen Bezeichnungen für Weine gelten als kontrollierte Ursprungsbezeichnungen und traditionelle Bezeichnungen nach Artikel 63 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … .10 . Wird bis zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung vom … kein Eintragungsverfahren eingeleitet, so sind diese Ursprungsbezeichnungen und traditionellen Bezeichnungen nicht mehr geschützt.

3 Nach dem Inkrafttreten der Änderung vom… können Landweine noch zwei Jahre nach bisherigen Recht produziert werden. Für die Landweine mit eigenen traditionellen Bezeichnungen gilt Abs. 2.

4 Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom… hängige Verfahren gegen Entscheide von Rekurskommissionen von Zertifizierungsstellen nach Artikel 166 Absatz 1 gilt das bisherige Recht.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

10 AS 2007 6095