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Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 18 Seiten
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Landwirtschaftsgesetz
2 Versorgungssicherheitsbeiträge nach Absatz 1 Buchstaben b und c können auch für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20054 ausgerichtet werden.
Art. 73 Biodiversitätsbeiträge
1 Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
a. einen nach Art und Qualitätsniveau der Biodiversitätsförderfläche und nach Zonen abgestuften Beitrag je Hektare;
b. einen nach Art der Biodiversitätsförderelemente abgestuften Beitrag im Rahmen eines gesamtbetrieblichen Biodiversitätsförderkonzeptes.
2 Werden Biodiversitätsförderelemente nach Abs. 1 Bst. b in Form von Flächen gefördert und erhalten, werden die Beiträge je Hektare ausgerichtet und nach Qualitätsniveau der Fläche sowie nach Zonen abgestuft.
3 Der Bundesrat legt fest, für welche Arten von Biodiversitätsförderflächen und Biodiversitätsförderelementen Beitrage ausgerichtet werden.
4 Er legt die Anforderungen an die Biodiversitätsförderkonzepte fest. Die Kantone bewilligen die Biodiversitätsförderkonzepte.
Art. 74
Aufgehoben
Art. 75 Abs. 1 Bst. b und d
1 Zur Förderung besonders naturnaher, umwelt- und tierfreundlicher Produktionsformen werden Produktionssystembeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
b. einen nach Nutzungsart und Wirkung abgestuften Beitrag für teilbetriebliche Produktionsformen;
d. einen nach Tierkategorie abgestuften Beitrag zur zielgerichteten Förderung des gesunden Nutztiers.
Art. 76
Aufgehoben
Art. 76a Beiträge für eine standortangepasste Landwirtschaft
1 Zur Förderung einer standortangepassten Landwirtschaft richtet der Bund Beiträge aus für:
a. die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen;