Vorlage

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 18 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

Landwirtschaftsgesetz

2 Versorgungssicherheitsbeiträge nach Absatz 1 Buchstaben b und c können auch für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20054 ausgerichtet werden.

Art. 73 Biodiversitätsbeiträge

1 Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:

a. einen nach Art und Qualitätsniveau der Biodiversitätsförderfläche und nach Zonen abgestuften Beitrag je Hektare;

b. einen nach Art der Biodiversitätsförderelemente abgestuften Beitrag im Rahmen eines gesamtbetrieblichen Biodiversitätsförderkonzeptes.

2 Werden Biodiversitätsförderelemente nach Abs. 1 Bst. b in Form von Flächen gefördert und erhalten, werden die Beiträge je Hektare ausgerichtet und nach Qualitätsniveau der Fläche sowie nach Zonen abgestuft.

3 Der Bundesrat legt fest, für welche Arten von Biodiversitätsförderflächen und Biodiversitätsförderelementen Beitrage ausgerichtet werden.

4 Er legt die Anforderungen an die Biodiversitätsförderkonzepte fest. Die Kantone bewilligen die Biodiversitätsförderkonzepte.

Art. 74

Aufgehoben

Art. 75 Abs. 1 Bst. b und d

1 Zur Förderung besonders naturnaher, umwelt- und tierfreundlicher Produktionsformen werden Produktionssystembeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:

b. einen nach Nutzungsart und Wirkung abgestuften Beitrag für teilbetriebliche Produktionsformen;

d. einen nach Tierkategorie abgestuften Beitrag zur zielgerichteten Förderung des gesunden Nutztiers.

Art. 76

Aufgehoben

Art. 76a Beiträge für eine standortangepasste Landwirtschaft

1 Zur Förderung einer standortangepassten Landwirtschaft richtet der Bund Beiträge aus für:

a. die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen;

4 SR 631.0