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Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 18 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Markenschutzgesetz vom 28. August 199211

Art. 27a Bst. b und 27b Bst. b

Aufgehoben

Art. 50a Abs. 1

1 Der Bundesrat schafft ein Register für geografische Angaben für Waren, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten.

2. Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer12

Art. 12 Abs. 4 Einleitungssatz

4 In einem Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Nutztierbestand darf das häusliche Abwasser zusammen mit dem Hofdünger landwirtschaftlich verwertet werden (Art.

14) wenn:

Art. 14 Abs. 2, 4 und 7

2 Hofdünger muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden. Soweit der Hofdünger nicht auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche verwertet werden kann, sind auch energetische Nutzungen zulässig, bei denen der Hofdünger nicht landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet wird.

4Auf 1 ha Nutzfläche dürfen höchstens zweieinhalb Düngergrossvieheinheiten ausgebracht werden.

7Aufgehoben

11 SR 232.11

12 SR 814.20