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Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 18 Seiten
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Landwirtschaftsgesetz
b. die Förderung, den Erhalt und die Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften.
c. eine der Tragfähigkeit der Ökosysteme angepasste, nachhaltige Nutzung von Ressourcen wie Boden, Wasser und Luft sowie zur Verbesserung der Effizienz beim Einsatz von Produktionsmitteln.
2 Der Bund stellt den Kantonen je Hektare oder je Normalbesatz finanzielle Mittel zur Verfügung, wenn eine von ihm bewilligte regionale landwirtschaftliche Strategievorliegt.
3 Er richtet höchstens 70 Prozent der Beiträge aus. Die Kantone stellen die Restfinanzierung sicher.
Art. 77 Übergangsbeiträge
1 Zur Gewährleistung einer sozialverträglichen Entwicklung werden betriebsbezogene Übergangsbeiträge ausgerichtet.
2 Die Übergangsbeiträge bemessen sich nach den bewilligten Krediten abzüglich der Ausgaben für die Beiträge nach Artikel 70 Absatz 2 Buchstaben a - e sowie für die Beiträge für die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen (Artikel 77a und 77b und die Abgeltungen nach Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19915).
3 Die Übergangsbeiträge werden betriebsbezogen ausgerichtet. Der Beitrag für den einzelnen Betrieb richtet sich nach der Differenz zwischen:
a. den Beiträgen nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 72 in der am 31. Dezember 2021 gültigen Fassung; und
b. den Beiträgen nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 72 in der am 1. Januar 2022 gültigen Fassung.
4 Der Bundesrat legt fest:
a. die Berechnung der Beiträge für den einzelnen Betrieb;
b. die Modalitäten im Falle von Betriebsübergaben und grösseren strukturellen Veränderungen.
Art. 87 Zweck
1 Der Bund unterstützt Strukturverbesserungen um:
a. die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe zu stärken;
b. die Arbeitsbedingungen auf den Betrieben zu verbessern;
c. die Produktionskapazität der Landwirtschaft zu erhalten;
d. eine umwelt- und tierfreundliche Produktion zu fördern;
e. den ländlichen Raum zu stärken.