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Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 18 Seiten
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Landwirtschaftsgesetz
Art. 146b Verwendung von Daten für wissenschaftliche Zwecke
Organisationen, die nach Art. 141 unterstützt werden, müssen Daten zu züchterischen Merkmalen zur Verfügung stellen.
Art. 147
Aufgehoben
Art. 153 Sachüberschrift
Massnahmen zur Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts
Art. 153a Massnahmen zur Bekämpfung bestimmter Schadorganismen
Für Schadorganismen, für die aufgrund ihrer biologischen Eigenschaften keine wirksamen Massnahmen zur Verhinderung ihrer Einschleppung und Verbreitung möglich sind, und für solche, die die Kriterien für besonders gefährliche Schadorganismen nicht mehr erfüllen, und wenn eine erfolgreiche Bekämpfung mit einer Koordination auf nationaler Ebene möglich ist, kann der Bundesrat insbesondere:
a. die Überwachung der phytosanitären Lage anordnen;
b. die Behandlung, Desinfizierung oder Vernichtung von Kulturen, Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln und Gegenständen anordnen, die von solchen Schadorgansimen befallen sind oder befallen sein könnten.
Art. 160b Einspracheverfahren betreffend Pflanzenschutzmittel
1Die Zulassungsbehörde veröffentlicht Zulassungsentscheide betreffend Pflanzenschutzmittel im Bundesblatt.
2 Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren7 Partei ist, kann innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung bei der Zulassungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Art. 166 Abs. 1 zweiter Satz, 2 und 3
1 … Ausgenommen sind Entscheide von Rekurskommissionen von Zertifizierungsstellen, denen die Kontrolle der nach Artikel 14 bezeichneten Produkte übertragen wurde; dagegen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie