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Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 18 Seiten
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Landwirtschaftsgesetz
Art. 87a Unterstützte Massnahmen
1 Der Bund unterstützt:
a. Meliorationen;
b. landwirtschaftliche Transportinfrastrukturen;
c. Anlagen und Massnahmen im Bereich des Boden- und Wasserhaushalts;
d. Basisinfrastrukturen im ländlichen Raum;
e. Projekte zur regionalen Entwicklung;
f. Bauten und Anlagen für die Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte;
g. landwirtschaftliche Bauten und Anlagen;
h. Massnahmen zur Förderung des gesunden Nutztiers und einer umweltfreundlichen Produktion;
i. Massnahmen zur Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit;
j. Massnahmen zur Förderung der Übernahme landwirtschaftlicher Betriebe;
k. die Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich;
l. die Erarbeitung von regionalen landwirtschaftlichen Strategien;
2 Es werden einzelbetriebliche und gemeinschaftliche Massnahmen unterstützt.
Art. 88 Voraussetzungen für die Unterstützung gemeinschaftlicher Massnah-
men
1 Gemeinschaftliche Massnahmen werden unterstützt, wenn folgende Betriebe massgebend betroffen sind:
a. mindestens zwei Betriebe nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a;
b. ein Sömmerungsbetrieb; oder
c. ein gewerblicher Kleinbetrieb der ersten Verarbeitungsstufe.
2 Umfassende gemeinschaftliche Massnahmen werden unterstützt, wenn sie:
a. sich grundsätzlich auf ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet erstrecken; oder
b. den ökologischen Ausgleich und die Vernetzung von Biotopen fördern.
Art. 89 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. b, g und h sowie Absatz 3
Voraussetzungen für die Unterstützung einzelbetrieblicher Massnahmen
1 Einzelbetriebliche Massnahmen werden unterstützt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: