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Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 18 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz

Art. 87a Unterstützte Massnahmen

1 Der Bund unterstützt:

a. Meliorationen;

b. landwirtschaftliche Transportinfrastrukturen;

c. Anlagen und Massnahmen im Bereich des Boden- und Wasserhaushalts;

d. Basisinfrastrukturen im ländlichen Raum;

e. Projekte zur regionalen Entwicklung;

f. Bauten und Anlagen für die Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte;

g. landwirtschaftliche Bauten und Anlagen;

h. Massnahmen zur Förderung des gesunden Nutztiers und einer umweltfreundlichen Produktion;

i. Massnahmen zur Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit;

j. Massnahmen zur Förderung der Übernahme landwirtschaftlicher Betriebe;

k. die Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich;

l. die Erarbeitung von regionalen landwirtschaftlichen Strategien;

2 Es werden einzelbetriebliche und gemeinschaftliche Massnahmen unterstützt.

Art. 88 Voraussetzungen für die Unterstützung gemeinschaftlicher Massnah-

men

1 Gemeinschaftliche Massnahmen werden unterstützt, wenn folgende Betriebe massgebend betroffen sind:

a. mindestens zwei Betriebe nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a;

b. ein Sömmerungsbetrieb; oder

c. ein gewerblicher Kleinbetrieb der ersten Verarbeitungsstufe.

2 Umfassende gemeinschaftliche Massnahmen werden unterstützt, wenn sie:

a. sich grundsätzlich auf ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet erstrecken; oder

b. den ökologischen Ausgleich und die Vernetzung von Biotopen fördern.

Art. 89 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. b, g und h sowie Absatz 3

Voraussetzungen für die Unterstützung einzelbetrieblicher Massnahmen

1 Einzelbetriebliche Massnahmen werden unterstützt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: