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Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 18 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz

des Abkommens vom 21. Juni 19998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.

3 Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.

Art. 168

2 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Art. 170 Abs. 2bis

2bis Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz-, der Natur- und Heimatschutz- sowie der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.

Art. 172 Abs. 1

1 Wer eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe nach Artikel 16 widerrechtlich verwendet, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Bezüglich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Weine steht das Antragsrecht auch dem vom Bundesrat nach Artikel 64 Absatz 4 beauftragten Kontrollorgan zu.

Art. 173 Abs. 1 Bst. f

1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:

f. ohne Bewilligung Reben pflanzt, seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt oder die Anforderungen gemäss Artikel 63 verletzt;

Art. 180 Abs. 2 dritter Satz

2 …Über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen; davon ausgenommen sind Zertifizierungsstellen, denen die Kontrolle der nach Artikel 14 sowie nach Artikel 41a des Waldgesetzes vom 4. Oktober 19919 bezeichneten Produkte übertragen wurde.

8 SR 0.916.026.81

9 SR 921.0