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Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 18 Seiten
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Landwirtschaftsgesetz
b. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin führt den Betrieb wirtschaftlich erfolgreich.
g. Der Eigentümer oder die Eigentümerin bewirtschaftet den Betrieb selber oder wird ihn nach der Investition selber bewirtschaften;
h. Der Pächter oder die Pächterin begründet ein Baurecht für bauliche Massnahmen oder merkt bei Investitionskrediten den Pachtvertrag für die festgelegte Dauer des Investitionskredits nach Artikel 290 des Obligationenrechts6im Grundbuch vor.
3 Der Bundesrat kann Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe g festlegen.
Art. 93 Grundsatz
1 Der Bund unterstützt Strukturverbesserungen mit Beiträgen im Rahmen der bewilligten Kredite.
2 Die Beiträge betragen höchstens 50 Prozent der beitragsberechtigten Kosten.
3 Die Gewährung eines Bundesbeitrages setzt die Leistung eines angemessenen Beitrages des Kantons einschliesslich seiner öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften voraus.
4 Zur Behebung besonders schwerer Folgen von ausserordentlichen Naturereignissen kann der Bund einen Zusatzbeitrag von höchsten 20 Prozent gewähren, wenn die erforderlichen Arbeiten auch bei angemessener Beteiligung des Kantons, der Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Fonds nicht finanziert werden können.
5 Der Bundesrat legt die Höhe der Beitragssätze und die beitragsberechtigten Kosten fest. Die Beitragshöhe wird nach dem Grad der Gemeinschaftlichkeit abgestuft.
Die Beiträge können auch als Pauschale gewährt werden.
6 Der Bundesrat kann die Gewährung der Beiträge an Voraussetzungen knüpfen und mit Auflagen verbinden.
Art. 94 und Art. 95
Aufgehoben
Art. 96 Beiträge für einzelbetriebliche Massnahmen
Der Bund gewährt Beiträge für einzelbetriebliche Massnahmen nach Artikel 87a Absatz 1 Buchstaben b-d, g und h.
Art. 96a Beiträge für gemeinschaftliche Massnahmen
Der Bund gewährt Beiträge für gemeinschaftliche Massnahmen nach Artikel 87a Absatz 1 Buchstaben a-g, i und l.
6 SR 220