Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/82: Pa.Iv. 18.441 «Indirekter Gegenentwurf zur Vaterschaftsurlaubs-Initiative» · 27 Seiten

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5.2 Anspruchsvoraussetzungen

Die Anlehnung an die Regelungen für die Mutterschaftsentschädigung im EOG wird von denjenigen, die sich dazu äussern, grundsätzlich begrüsst. Betreffend das Anspruchsende wird mehrfach verlangt, dass der Anspruch für den Vater auch bestehen bleibt, wenn das Kind stirbt. Vereinzelt wird eine Regelung (Aufschub) gewünscht, falls das Kind länger im Spital bleiben muss. Bezüglich Vaterschaft gibt es Forderungen, den Kreis zu erweitern (Stiefväter, Pflegeväter, soziale/faktische Väter, Adoptivväter). In diesen Zusammenhang wird auch gewünscht, eine Verlängerung der Rahmenfrist auf ein Jahr zu prüfen, damit Väter, die erst später ein Vaterschaftsverhältnis begründen, vom Anspruch nicht ausgeschlossen sind. Dahinter steht das Anliegen, generell Regelungen zu treffen, die dem heutigen vielfältigen Familienbegriff gerecht werden und auch gleichgeschlechtlichen Eltern Zugang zum Vaterschaftsurlaub verschaffen. Andererseits erachten nicht wenige die Rahmenfrist von 6 Monaten als zu lang, ein Vaterschaftsurlaub müsste nach der Geburt oder innerhalb eines wesentlich kürzeren Zeitraums bezogen werden. Im Zusammenhang mit der Rahmenfrist machen die Durchführungsstellen und ein Teil der Kantone auf die Komplexität bei der Durchführung aufmerksam, wenn die berufliche Situation des Vaters innerhalb der Rahmenfrist ändert.

Kantone

Die Kantone äussern sich nur vereinzelt – mehrheitlich aus dem ablehnenden Lager - zu den Anspruchsvoraussetzungen.

SH, GL, ZG, OW, NW, TI und JU machen auf die mögliche Komplexität bei der Durchführung aufmerksam, wenn die berufliche Situation des Vaters innerhalb der Rahmenfrist ändert (Lohnänderung, neuer Arbeitsvertrag), da die Überprüfung der Versicherungsbedingungen als auch die Ermittlung des als Basis für die Berechnung der Taggelder zu bestimmenden Lohnes auf den Zeitpunkt der Geburt abstelle. OW und JU schlagen deshalb vor, dass bei einer Aufteilung die Urlaubstage nur bei demjenigen Arbeitgeber bezogen werden können, bei dem bereits bei der Geburt ein Arbeitsverhältnis bestand. Zur Vermeidung unverhältnismässiger Administrativkosten schlägt VS vor, der Situation im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Rechnung zu tragen. ZH begrüsst die Möglichkeit die Rahmenfrist von 6 Monaten explizit. Für BL, GL, ZG, OW müsste die Rahmenfrist im Zusammenhang mit Adoption noch geklärt werden. GL regt zur Vereinfachung an, den Arbeitslosentaggeldberechtigten keinen Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung zu gewähren. ZG möchte, dass die Rahmenfrist und der Anspruch bei längerem Spitalaufenthalt des neu geborenen Kindes auf Antrag des Vaters ab dem Zeitpunkt beginnen, zu dem das Kind nach Hause kommt. Auch OW wünscht diesbezüglich eine Regelung. GL stellt die Frage, was bei einer Hospitalisation des Kindes vorgesehen sei. Nach OW und FR müsste der Anspruch für den Vater bestehen bleiben, wenn das Kind stirbt. FR schlägt vor, Artikel 29 EOV auf arbeitslose Väter auszuweiten und ihnen während des Vaterschaftsurlaubs anstelle der Arbeitslosenentschädigung eine Vaterschaftsentschädigung zu gewähren.

Politische Parteien

Die CVP stimmt den Eckwerten, die sich gemäss Pa.Iv. 14.415 Candinas an der Mutterschaftsentschädigung orientieren, zu. Die BDP stimmt den Eckwerten zu mit Ausnahme der 6-monatigen Rahmenfrist. Dass Männer, die erst nach 6 Monaten zum rechtlichen Vater werden, keinen Anspruch mehr haben, stellt für sie eine Ungleichbehandlung dar, die zu bereinigen sei. Die SP fordert eine Rahmenfrist von mindestens einem Jahr, um den verschiedenen Familienrealitäten, aber auch den Fällen längerer Hospitalisation des Kindes besser gerecht zu werden. Im Todesfall des Kindes fordert sie eine analoge Regelung wie bei der Mutterschaftsentschädigung. Die EVP begrüsst die definierten Eckpunkte betreffend Ausgestaltung. Die GPS fordert einen geburtsbezogenen Vaterschaftsurlaub. Sie erachtet es ferner als stossend, dass der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub mit dem Tod des Kindes enden soll; dies sei zu korrigieren. Die SP-F ist grundsätzlich damit einverstanden, die