Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/82: Pa.Iv. 18.441 «Indirekter Gegenentwurf zur Vaterschaftsurlaubs-Initiative» · 27 Seiten

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1. Ausgangslage

Am 4. Juli 2017 wurde die Volksinitiative «Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub – zum Nutzen der ganzen Familie» eingereicht. Sie will den Bund verpflichten, einen mindestens 4- wöchigen gesetzlich vorgeschriebenen und über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten Vaterschaftsurlaub einzuführen. Der Bundesrat beantragt den eidgenössischen Räten, diese Volksinitiative – ohne direkten oder indirekten Gegenvorschlag – abzulehnen (Botschaft vom 1. Juni 2018 zur Volksinitiative «Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub – zum Nutzen der ganzen Familie», BBL 2018 3699).

Am 21. August 2018 beschloss die SGK-S, der erwähnten Volksinitiative einen indirekten Gegenentwurf in Form einer Kommissionsinitiative gegenüberzustellen. Diese soll einen zweiwöchigen bezahlten Vaterschaftsurlaub beinhalten, der vom Vater innerhalb von sechs Monaten ab der Geburt am Stück oder tageweise bezogen werden kann. Finanziert werden soll der Vaterschaftsurlaub gleich wie die Mutterschaftsentschädigung über die EO. Die WBK-N, welcher die Beratung der erwähnten Volksinitiative zugewiesen worden ist, stimmte dem Beschluss der SGK-S am 20. September 2018 zu.

Am 6. November 2018 hiess die SGK-S einen Gesetzesvorentwurf samt erläuterndem Bericht gut und eröffnete am 16. November 2018 das Vernehmlassungsverfahren. Die Vernehmlassung dauerte bis zum 2. März 2019. Die Kantone sowie die Konferenz der Kantonsregierungen, die 13 in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, 8 gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft sowie 20 weitere Organisationen wurden zur Stellungnahme eingeladen.

2. Gegenstand

Der Vorentwurf sieht die Einführung eines bezahlten Vaterschaftsurlaubs von 2 Wochen vor, den erwerbstätige Väter in den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes beziehen können. Anspruch haben Männer, die mit der Geburt eines Kindes rechtlich dessen Vater werden (Entstehung des Kindsverhältnisses kraft der Ehe oder durch Anerkennung).

Im Obligationenrecht (OR) ist der arbeitsrechtliche Anspruch auf den 2-wöchigen Urlaub, der wochen- oder tageweise (10 Arbeitstage) bezogen werden kann, geregelt. Zusätzliche Regelungen betreffen die Ferienkürzung und die Kündigungsfrist im Falle von nicht bezogenem Urlaub innerhalb der Rahmenfrist von 6 Monaten.

Im Erwerbsersatzgesetz (EOG) sind die Voraussetzungen und Modalitäten für die Entschädigung geregelt. Im Wesentlichen handelt es sich um die gleichen wie für die Mutterschaftsentschädigung (9-monatige Vorversicherungsdauer, Erwerbstätigkeit, Taggeld in der Höhe von 80 Prozent des vorgeburtlichen Einkommens, maximal 196 Franken pro Tag). Im Unterschied zur Mutter muss der Vater den Urlaub nicht sofort nach der Geburt des Kindes und am Stück beziehen. Beim tageweisen Bezug des Urlaubs besteht Anspruch auf höchstens 14 Taggelder. Wird der Urlaub tageweise (maximal 10 Arbeitstage) bezogen, so werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet.

Gemäss Berechnungen der Verwaltung kostet ein 2-wöchiger über die EO finanzierter Vaterschaftsurlaub im Jahr 2022 rund 224 Millionen Franken. Diese Mehrausgaben hätten eine Erhöhung des heutigen EO-Beitragssatzes (um 0,06 Prozent) zur Folge.

3. Stellungnahmen

Insgesamt gingen 99 Stellungnahmen ein. Der Schweizerische Gemeindeverband (SGemV) teilte mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichtet.