Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/82: Pa.Iv. 18.441 «Indirekter Gegenentwurf zur Vaterschaftsurlaubs-Initiative» · 27 Seiten

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Anspruchsvoraussetzungen an die Regelungen für den Mutterschaftsurlaub anzulehnen, schlägt jedoch vor, einzelne Anpassungen zu prüfen.

Verbände der Wirtschaft Travail.Suisse, SCIV, transfair, ZV, SHV, Syna, Verband Frauenunternehmen sind mit der

Anlehnung an die Regelungen des Mutterschaftsurlaubs einverstanden, schlagen jedoch vor, einzelne Anpassungen zu prüfen. Es sollten Regelungen getroffen werden, die dem vielfältigen Familienbegriff gerecht werden. So soll der Zugang für gleichgeschlechtliche Eltern sowie für Stief- und Pflegeväter vertieft geprüft werden. Auch eine längere Rahmenfrist (ein Jahr) sollte geprüft werden, weil die Begründung einer Vaterschaft evtl. längere Zeit braucht. Der SGB, sev und syndicom wünschen eine Beschränkung der Rahmenfrist auf 2 Monate. Für KV Schweiz und die plattform ist die Rahmenfrist zu lang, ein Vaterschaftsurlaub müsste während der Bezugszeit des Mutterschaftsurlaubs bezogen werden können. Der VSAO hebt positiv hervor, dass sich der indirekte Gegenentwurf am Modell des Mutterschaftsurlaubs orientiert. Für die SBK ist die Rahmenfrist von 6 Monaten zu lang, ein Vaterschaftsurlaub müsste nach der Geburt oder innerhalb eines wesentlich kürzeren Zeitraums bezogen geltend

gemacht werden. Travail.Suisse, SCIV, transfair, SHV, Syna, SGB, sev, syndicom, KV Schweiz, die plattform, SBK, Verband Frauenunternehmen plädieren zudem dafür, dass

beim Tod des Kindes eine analoge Regelung wie bei den Müttern getroffen wird.

Durchführungsstellen, Organisationen und interessierte Kreise

Der SBLV beantragt beim Tod des Kindes nach der 23. Schwangerschaftswoche einen Urlaub von drei Tagen. Die KKAK macht auf die mögliche Komplexität bei der Durchführung aufmerksam, wenn die berufliche Situation des Vaters innerhalb der Rahmenfrist ändert und schlägt deshalb vor, dass bei einer Aufteilung die Urlaubstage nur bei demjenigen Arbeitgeber bezogen werden können, bei dem bereits bei der Geburt ein Arbeitsverhältnis bestand. Zudem müsste die Rahmenfrist im Zusammenhang mit einer Adoption geklärt werden. Auch ein Aufschub des Urlaubes infolge Hospitalisation des Kindes müsste gemäss der neuen Bestimmung bei der Mutterschaftsentschädigung integriert werden. Nach Ansicht der VVAK müsste die Zuständigkeit pro Antrag auf eine Kasse beschränkt werden. Sie soll bei derjenigen Ausgleichskasse liegen, bei welcher der Vater bei Geburt des Kindes beitragspflichtig ist. Die Registerführung sei bei der ZAS anzusiedeln.

alliance F, Helvetia rockt, Juristinnen Schweiz, mws, NGONG äussern sich zur konkreten

Ausgestaltung unter dem Vorbehalt eines 20-tägigen (4-wöchigen) Vaterschaftsurlaubs. Sie

sind ebenso wie der Verein «Vaterschaftsurlaub jetzt!» und männer.ch und die EFS

grundsätzlich damit einverstanden, die Anspruchsvoraussetzungen an die Regelungen für den Mutterschaftsurlaub anzulehnen, schlagen jedoch vor, einzelne Anpassungen zu prüfen. Es sollten aus ihrer Sicht Regelungen getroffen werden, die generell dem vielfältigen Familienbegriff gerecht werden. So soll etwa der Zugang für gleichgeschlechtliche Eltern sowie für Stief- und Pflegeväter, die die Kinder betreuen, vertieft geprüft werden. Auch eine längere Rahmenfrist (1 Jahr) sollte geprüft werden, weil die Begründung einer Vaterschaft evtl. längere Zeit braucht. Auch NGONG macht darauf aufmerksam, dass bei gleichgeschlechtlichen Elternpaaren insbesondere der zweite Elternteil nicht in den Genuss dieses Urlaubs komme, wenn an das rechtliche Kindsverhältnis angeknüpft werde; dies könne geändert werden, wenn der faktisch/sozial ebenso originäre Elternteil, der das Kind nicht ausgetragen hat, in den Genuss dieses neuen Urlaubs komme. NGONG gibt ferner zu bedenken, dass die Bezeichnungen «Vaterschafts- und Mutterschaftsurlaub» Rechtsunsicherheiten für die besonders verletzliche Gruppe der Transmenschen seien. Besser wären «Person, die ein Kind geboren hat» und «der andere Elternteil». für SAJV ist es auch ein Anliegen, dass Regelungen getroffen werden, die Adoptiveltern, Stief- und Pflegeväter miteinbeziehen. Die Frauenzentrale Zürich hält ähnlich fest, dass eine Erweiterung des Personenkreises berücksichtigt werden sollte. PACH kritisiert die Anspruchsvoraussetzungen, da mit einer Rahmenfrist von 6 Monaten bei einer Adoption kein Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub besteht. Sollte die Pa.Iv. Romano (13.478) vom Nationalrat abgeschrieben werden, müsste