Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/90: Bundesgesetz über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) · 17 Seiten
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auf diese Ziele auszurichten. Der Hochschulleitung fallen alle Aufgaben zu, welche das EHB-Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist (Abs. 3). Weitere Details der Organisation sowie Arbeitsabläufe werden im Organisationsreglement des EHB-Rats festgelegt.
Art. 11 Revisionsstelle
Die EHB ist eine Anstalt, die Dienstleistungen mit Monopolcharakter erbringt. Somit hat der Bundesrat die Kompetenz zur Ernennung und zur Abberufung der externen Revisionsstelle. Die Revisionsstelle hat die Aufgabe, die Zweckmässigkeit, Angemessenheit und Funktionsweise der Kostenrechnungen und des Controllings zu überprüfen. Die Funktion und die Aufgaben der externen Revisionsstelle sind nicht zu verwechseln mit den Kompetenzen der Eidgenössischen Finanzkontrolle als oberstes Finanzaufsichtsorgan des Bundes (Finanzaufsicht inkl. Wirtschaftlichkeitsprüfung nach dem Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 196735). Die heutigen Bestimmungen zur Revisionsstelle werden übernommen (Art. 13 EHB-Verordnung). In Absatz 2 wird dynamisch auf die Regelung des Aktienrechts verwiesen, damit die Rechtsentwicklung im Privatrecht automatisch nachvollzogen wird. Die Rechtsbeziehung zwischen EHB und Revisionsstelle ist privatrechtlicher Natur. Da es sich bei der EHB nicht um eine privatrechtliche Aktiengesellschaft handelt, gelten die Bestimmungen über die ordentliche Revision (Art. 728b ff. OR) als sinngemäss anwendbar. Die Revisionsstelle untersteht der Geheimhaltung (vgl. Art. 730b Abs. 2 OR). Gemäss Absatz 3 soll abweichend zum Aktienrecht bei der EHB nicht nur die Jahresrechnung, sondern auch ein Teil des Lageberichts revidiert werden. Die Revisionsstelle muss den Lagebericht hinsichtlich der folgenden Punkte prüfen und darüber Bericht erstatten: Allfällige Widersprüche gegenüber der Jahresrechnung, die Durchführung eines adäquaten Risikomanagements und allfällige Widersprüche im Bereich der Personalberichterstattung. Die Revisionsstelle muss den EHB-Rat und den Bundesrat auf allfällige Widersprüche zwischen der Jahresrechnung und dem Lagebericht hinweisen. Die Revisionsstelle prüft daneben noch, ob sich der EHB-Rat inhaltlich mit den Risiken auseinandergesetzt und eine Beurteilung vorgenommen hat. Eine inhaltliche Kontrolle der Risiken durch die Revisionsstelle selbst erfolgt nicht. Gleiches gilt für die Berichterstattung im Lagebericht über die Anzahl Vollzeitstellen, auch hier erfolgt keine inhaltliche Überprüfung. Die Revision dieses Bestandteils des Lageberichts bezweckt lediglich, allfällige Abweichungen zwischen diesen Angaben im Lagebericht und der Personalberichterstattung des Bundesrates sowie der Berichterstattung über die Erreichung der strategischen Ziele im Personalbereich zu erkennen und zu vermeiden. Die Revisionsstelle erstattet dem Bundesrat und dem EHB-Rat umfassend Bericht (Abs. 4). Gemäss Absatz 5 hat der Bundesrat in Analogie zu Artikel 697a Absatz 1 OR ein Recht auf Sonderprüfung, allerdings ohne dass die aktienrechtlichen Voraussetzungen für eine Sonderprüfung oder die entsprechenden Verfahrensvorschriften eingehalten werden müssten. Der Bundesrat bestimmt Inhalt und Umfang der Prüfung. Die EHB hat vollumfänglich mitzuwirken. Die Kosten dieser Aufsichtsmassnahme trägt die EHB.
Art. 12 Hochschulangehörige und Mitwirkung
Die Hochschulangehörigen der EHB werden in Absatz 1 abschliessend aufgezählt. Hochschulangehörige der EHB sind entweder die Benützerinnen und Benützer oder die Angestellten der Anstalt. Nicht dazu zählen die Mitglieder des EHB-Rats. Mit dem Begriff «Studierende» in Buchstabe d werden alle Personen erfasst, welche einen Ausbildungsgang der EHB besuchen. Hörerinnen und Hörer werden separat aufgeführt, da sie keinen Studierendenstatus haben und keine Prüfungen ablegen; jedoch können von ihnen Gebühren verlangt oder gegen sie Disziplinarmassnahmen verhängt werden. In Absatz 2 werden die Grundsätze zur Mitwirkung aufgenommen. Im Weiteren ist es Sache der EHB, die Mitwirkungsrechte der verschiedenen Hochschulangehörigen, wie sie heute in Artikel 15-15c EHB-Verordnung geregelt werden, in den entsprechenden Ausführungserlassen der EHB resp. des EHB-Rats zu verankern (Abs. 3).
5. Abschnitt: Personalrechtliches und Rechte an Immaterialgütern
Art. 13 Anstellungsverhältnisse nach BPG
Nach dem Zusatzbericht des Bundesrates zum Corporate-Governance-Bericht ist für verselbständigte Einheiten, die Dienstleistungen mit Monopolcharakter erbringen, ein öffentlich-rechtliches Personalstatut im Rahmen des BPG vorzusehen36. Die EHB fällt unter diese Kategorie und dementsprechend folgt bereits die bisherige Regelung (Art. 16 EHB-Verordnung) den Vorgaben des Corporate Governance-Berichts. Das BPG und die Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 200037 sind anwendbar. In Abweichung vom Status quo, bei welchem das EHB vollständig dem BPG unterstand, sollen künftig in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen vom BPG möglich sein, sofern diese direkt im EHB-Gesetz vorgesehen sind (siehe Abs. 3 und Art. 14). Die spezifischen Verhältnisse in der EHB machen betreffend befristete Arbeitsverhältnisse mit besonderen Vertragsbestimmungen, insbesondere was die Verlängerung dieser Arbeitsverhältnisse betrifft, angepasste Regelungen notwendig. So erfordern beispielsweise wissenschaftliche Projekte, die sich über einen längeren Zeitraum hinziehen, oder aufeinander folgende Projekte befristete Anstellungen, da nach Projekten-
35SR 614.0
36BBl 2009 2659, S. 2689, Leitsatz 29.