Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/90: Bundesgesetz über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) · 17 Seiten
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gemäss den geltenden Publikationsvorschriften des Bundes in eine Studienverordnung umwandeln (Abs. 4). Für die Zulassungsbedingungen zur ersten Studienstufe (Bachelor) sind die Bestimmungen des HFKG zu beachten (Art. 23ff. HFKG). Da sich die EHB als pädagogische Hochschule akkreditieren lassen will, sind die Bestimmungen von Artikel 24 HFKG zu beachten. Die Einhaltung der Zulassungsbestimmungen wird auch im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens überprüft (Art. 30 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 HFKG).
4. Abschnitt: Organisation
Art. 7 Organe
Wie bereits heute in der EHB-Verordnung (Art. 10) werden die Organe der EHB abschliessend aufgezählt. Es sind dies der EHB-Rat, die Hochschulleitung und die Revisionsstelle. Die Aufgaben und Kompetenzen der Organe sind in den entsprechenden Artikeln einzeln aufgelistet.
Art. 8 EHB-Rat: Stellung, Wahl, Organisation und Interessenbindungen
Die Bestimmung lehnt sich an die üblichen Regelungen von öffentlich-rechtlichen Anstalten an und übernimmt die bisherigen Regelungen zum EHB-Rat (Art. 11-11b EHB-Verordnung). Die Auswahl der Mitglieder des EHB-Rates richtet sich nach dem entsprechenden Anforderungsprofil des Bundesrates für Mitglieder des EHB-Rats (siehe auch Art. 8j Abs. 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 RVOV26).
In Absatz 2 wird die Pflicht der Bewerberinnen und Bewerber zur Offenlegung ihrer Interessenbindungen festgelegt. Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mitglied nicht wählbar. Die vorgesehene Regelung zur Wahl und die maximale Amtszeit von acht Jahren für die Mitglieder und zwölf Jahren für die Präsidentin oder den Präsidenten in Absatz 3 verleiht dem Bundesrat die Möglichkeit, Ratsmitglieder wiederzuwählen. Für das Präsidium wird damit eine längere Kontinuität mit entsprechendem Erfahrungsaufbau ermöglicht, während für die übrigen Mitglieder eine periodische Erneuerung das Einbringen aktueller Kompetenzen und Perspektiven bezweckt. Eine analoge Differenzierung der Amtszeit findet sich u.a. im Innosuisse-Gesetz (SR 420.2; Art. 6 Abs. 2). Aus der maximalen Amtszeit kann jedoch kein Anspruch der Ratsmitglieder auf eine Wiederwahl abgeleitet werden. Die vom Bundesrat zu wählenden Mitglieder stehen in einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis zur EHB. Ergänzend kommen die auftragsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts27 sinngemäss zur Anwendung (Abs. 4). Das Honorar und die weiteren Vertragsbedingungen richten sich nach Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200028 (BPG) und den darauf basierenden Ausführungsbestimmungen, namentlich der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 200329. Mit Ausnahme von Artikel 6a ist das BPG auf die Mitglieder des EHB-Rats nicht direkt anwendbar. Artikel 6a BPG enthält unter anderem auch Bestimmungen über die ausgewogene Vertretung der Landessprachen im EHB-Rat. Der Bundesrat hat gestützt darauf Vorgaben für die Geschlechtervertretung beschlossen. Die Mitglieder des EHB-Rats sind berufsvorsorgerechtlich zu versichern, wenn sie die Bedingungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198230 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erfüllen.
Der Auftrag zur sorgfältigen Pflichterfüllung ist in Absatz 5 festgelegt. Die Treuepflicht umfasst unter anderem die Sorgfaltspflicht, die Geheimhaltungspflicht, der Umgang mit Interessenskonflikten und das Konkurrenzverbot. Der EHB-Rat ist gegenüber dem Bundesrat verantwortlich dafür, dass die Interessenbindungen, welche seine Mitglieder nach ihrer Wahl eingegangen sind, mit ihrer Funktion im EHB-Rat vereinbar sind. Der EHB-Rat muss die Interessenbindungen seiner Mitglieder laufend überwachen und beurteilen. Ist eine Interessenbindung nicht vereinbar mit dem Mandat und hält das Mitglied trotzdem daran fest, so muss der EHB-Rat dem Bundesrat die Abberufung des betreffenden Mitglieds beantragen (Abs. 6). Ein Mitglied kann auch abberufen werden, wenn sich herausstellt, dass es seine Interessenbindungen anlässlich der Wahl nicht vollständig offengelegt oder Änderungen der Interessenbindungen während der Amtsdauer nicht gemeldet hat.
Absatz 7 legt die Schweigepflicht der Mitglieder des EHB-Rats fest. Da die Mitglieder des EHB-Rats nicht zum Personal der EHB gehören, sind sie den Bestimmungen des BPG zur Schweigepflicht (Art. 22) nicht unterstellt. Der EHB-Rat kann im Rahmen des Organisationsreglements die Möglichkeit der Entbindung von der Schweigepflicht regeln.
Art. 9 EHB-Rat: Aufgaben
Der vorliegende Artikel legt die Aufgaben des EHB-Rats fest. Es handelt sich dabei um die gleichen Kompetenzen, die der EHB-Rat heute gemäss Artikel 11c EHB-Verordnung hat. Der EHB-Rat stellt die strategische Führung der EHB sicher (Bst. a); dazu gehört auch die Vertretung der EHB gegenüber dem Eigner (WBF), Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt etc. (wie bisher in Art. 11c Abs. 1 Bst. d EHB-Verordnung). Der EHB-Rat ist verantwortlich für die Umsetzung der vom Bundesrat erlassenen strategischen Ziele (Bst. b). Er muss die Methoden und Kriterien festlegen, nach
26 SR 172.010.1
27SR 220
28 SR 172.220.1
29 SR 172.220.12
30 SR 831.40