Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/90: Bundesgesetz über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) · 17 Seiten

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onsverträgen), Entgelte für gewerbliche Leistungen sowie Zuwendungen Dritter (Schenkungen etc.). Die Entgegennahme von Drittmitteln darf nicht zu einer Einschränkung der Lehr- und Forschungsfreiheit der EHB führen. Für die Gewährleistung dieser Unabhängigkeit ist der EHB-Rat zuständig. Er kann entsprechende Richtlinien erlassen (siehe Art. 10 Bst. d).

Art. 21 Geschäftsbericht

Die Bestimmung entspricht dem geltenden Recht (Art. 26 EHB-Verordnung). Der Geschäftsbericht besteht einerseits aus der Jahresrechnung und andererseits aus dem Lagebericht (Abs. 1). Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung sowie das Risikomanagement und die Angaben zur Personalentwicklung im Lagebericht (Art. 11 Abs. 3).

Art. 22 Rechnungslegung

Im Interesse der Vollkonsolidierung nach Artikel 55 Finanzhaushaltsgesetz vom 7. Oktober 200548 (FHG) müssen die wesentlichen Grundsätze der Rechnungslegung nach FHG übernommen werden (Abs. 1 und 2). Der Bundesrat kann Abweichungen von anerkannten Standards zur Rechnungslegung oder Ergänzungen vorsehen (Abs. 4). Die vorliegende Bestimmung entspricht der geltenden Bestimmung (Art. 31 EHB-Verordnung). Das Verbot der Quersubventionierung von gewerblichen Leistungen (Art. 31 Abs. 3 2. Satz EHB-Verordnung) wird neu in Artikel 27 Absatz 2 aufgenommen.

Art. 23 Reserven

Die EHB soll weiterhin die Möglichkeit haben, Reserven zu bilden (Art. 32 EHB-Verordnung). Sie kann auch Zuwendungen Dritter den Reserven zuweisen. Die Bildung von Reserven und das Festlegen ihrer Zweckbindung bedingen eine gesetzliche Grundlage. Da die EHB überwiegend aus Abgeltungen des Bundes finanziert wird, werden die maximal zulässigen Reserven (allfällige Zuwendungen ausgenommen) weiterhin auf 10% des Jahresbudgets begrenzt (Abs. 2). Über die Bildung und Verwendung der Reserven entscheidet der EHB-Rat unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat. Die Genehmigung erfolgt im Rahmen der Genehmigung des Geschäftsberichts (Art. 9 Bst. k). Bei der Verwendung der Reserven hat der EHB-Rat darauf zu achten, dass diese zweckkonform erfolgt. Im Bereich der gewerblichen Leistungen dürfen keine Reserven verwendet werden. Dies würde gegen das Gebot kostendeckender Preise und das Quersubventionierungsverbot verstossen (Art. 27 Abs. 2).

Art. 24 Tresorerie

Die EFV führt die zentrale Tresorerie des Bundes (Art. 60 Abs. 1 FHG). Die EHB kann sich im Bedarfsfall für die Verwaltung ihrer liquiden Mittel an die zentrale Tresorerie anschliessen (Abs. 1). Auf diesen Mitteln bezahlt der Bund der EHB marktkonforme Zinsen. Nicht verzinst werden die Abgeltungen des Bundes. Zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft können der EHB verzinsliche Darlehen gewährt werden (Abs. 2). Die vorliegende Bestimmung entspricht dem geltenden Recht (Art. 30 EHB-Verordnung).

Art. 25 Steuern

Die vorliegende Bestimmung wird neu aufgenommen, da die Ausnahme von der Steuerpflicht nur auf Gesetzesstufe vorgenommen werden kann und somit nicht auf Ebene der heute geltenden EHB-Verordnung erfolgen konnte. Die EHB unterliegt im Bereich der gewerblichen Leistungen der Mehrwertsteuerpflicht. Die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben ist nicht mehrwertsteuerpflichtig.

Art. 26 Liegenschaften

Der EHB können, wie bis anhin für den Hauptsitz in Zollikofen BE, vom Bund die notwendigen Liegenschaften zur Miete überlassen werden. Die EHB soll weiterhin auch die Möglichkeit haben, Liegenschaften von Dritten zu mieten oder sich zur Nutzniessung übertragen zu lassen. Diese Regelung entspricht dem geltenden Recht (Art. 33a EHB-Verordnung).

Art. 27 Gewerbliche Leistungen

Diese Bestimmung wird vom BBG (Art. 48a) in den Organisationserlass der EHB verschoben. Die Bestimmung stellt die nach Artikel 41 FHG notwendige Rechtsgrundlage für eine gewerbliche Tätigkeit der EHB dar. Gewerbliche Leistungen sind Leistungen wirtschaftlicher Natur, die normalerweise private Anbieterinnen und Anbieter am Markt bzw. im Wettbewerb erbringen. Die gewerblichen Leistungen müssen in einem engen Zusammenhang zu den Aufgaben der EHB stehen (Abs. 1 Bst. a). Dabei handelt es sich vorwiegend um Leistungen für die in der Berufsbildung tätigen Akteure, namentlich für Organisationen der Arbeitswelt, berufsbildende Schulen, Kantone, Ämter, Firmen und Verbände. Es stehen Beratungen, Begleitungen, Evaluationen und Schulungen im Vordergrund49, welche keinen Monopolcharakter haben. Die Leistungen sind zu kostendeckenden Preisen zu erbringen; eine Quersubventionierung ist damit unzulässig. Unter Leistungen mit Monopolcharakter werden Leistungen im öffentlichen Interesse, welche für private Anbieter – aufgrund

48 SR 611.0

49 Siehe dazu die Botschaft vom 30. September 2009 zur Änderung des FHG und weiterer Erlasse (BBl 2009 7207, S. 7228).