Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/90: Bundesgesetz über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) · 17 Seiten
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durch die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen (swissuniversities) vom 1. Februar 20179. Dennoch gibt es Unterschiede zu den kantonalen PH. Während letztere in der Regel Lehrpersonen für alle Stufen des Bildungssystems ausbilden, wird sich die EHB auch weiterhin auf die Aus- und Weiterbildung von Berufsbildungsverantwortlichen konzentrieren. Zudem obliegen Trägerschaft und Finanzierung der EHB weiterhin dem Bund.
Über die Akkreditierung der EHB als PH wird gemäss Artikel 33 HFKG der Schweizerische Akkreditierungsrat entscheiden.
Bezeichnung
Als Konsequenz der Positionierung der EHB als pädagogische Hochschule wird vorgeschlagen, auch die bis heute bestehende Bezeichnung anzupassen. Heute wird die Bezeichnung «Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung» verwendet. Neu soll die Bezeichnung «Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung» verwendet werden. Die Abkürzung bleibt unverändert (EHB).
1.3 Die beantragte Neuregelung
Die Vorlage dient dazu, die Organisationsbestimmungen der EHB mit den Anforderungen der Bundesverfassung an das Legalitätsprinzip und den Corporate-Governance-Standards des Bundes in Einklang zu bringen. Die gesetzliche Abstützung der EHB in der heutigen Form genügt diesen Anforderungen nicht. Inhaltlich wird eine Reihe von Verordnungsbestimmungen neu auf Gesetzesstufe angesiedelt ohne wesentliche inhaltliche Korrekturen. Im Weiteren werden mit der Vorlage notwendige Anpassungen für eine angemessene Positionierung der EHB in der Hochschullandschaft vorgenommen.
Legalitätsprinzip
Nach den Vorgaben des Legalitätsprinzips der Bundesverfassung, das sich neben Artikel 5 BV insbesondere aus dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt von Artikel 164 Absatz 1 BV ergibt, ist für verselbständigte Einheiten des Bundes eine Reihe von Bestimmungen zwingend in einem Gesetz im formellen Sinn zu verankern. Es sind dies insbesondere die Grundzüge von Organisation und Verfahren, die Aufgaben der verselbständigten Einheit, die rechtlichen Grundlagen für allfällige Eingriffe in Grundrechtspositionen (Zulassungsvoraussetzungen oder Disziplinarmassnahmen, Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen etc.), die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen, die Grundlagen zur Gebührenerhebung, mögliche Ausnahmen von der subjektiven Steuerpflicht sowie die Rechte und Pflichten des Personals.
Corporate-Governance-Politik des Bundes
Das Parlament hatte eine einheitliche Steuerung der dezentralen Verwaltungseinheiten verlangt. Der Bundesrat kam diesen Anliegen mit dem Bericht vom 13. September 2006 zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben (Corporate-Governance-Bericht)10 nach. Im Corporate-Governance-Bericht formulierte der Bundesrat 28 Leitsätze zur Steuerung und Kontrolle von verselbständigten Einheiten. Diverse Fragen, die das Parlament bei der Beratung des Corporate-Governance-Berichts gestellt hatte, beantwortete der Bundesrat in einem Zusatzbericht vom 25. März 200911 und ergänzte die Leitsätze. Gleichzeitig verabschiedete der Bundesrat eine Umsetzungsplanung12, die aufzeigte, wie er den Corporate-Governance-Bericht in die Praxis umsetzen will. Schliesslich haben die Eidgenössischen Räte im Dezember 2010 der parlamentarischen Initiative über das «Instrumentarium zu den strategischen Zielen der verselbständigten Einheiten»13 stattgegeben und das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Mitwirkung der Bundesversammlung bei der Steuerung der verselbständigten Einheiten14 verabschiedet. In der Folge des Corporate-Governance-Berichts haben die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) und das Bundesamt für Justiz (BJ) unter Berücksichtigung der Leitsätze ein Muster eines Organisationserlasses für Anstalten mit Dienstleistungen mit Monopolcharakter entwickelt, das bei neuen Auslagerungen sowie bei der Anpassung bestehender Organisationsgesetze als Standard dienen soll. Die EHB wird bereits heute nach den Corporate-Governance-Grundsätzen des Bundes für dezentrale Verwaltungseinheiten geführt, die Bestimmungen dazu finden sich jedoch auf Verordnungsstufe. Der erwähnte Mustererlass geht davon aus, dass die grundlegenden Regelungen der dezentralen Verwaltungseinheiten auf Gesetzesstufe erlassen werden. Gemäss diesem Musterlass und wie für andere vergleichbare Institutionen (z.B. ETH-Bereich, Innosuisse) soll auch für die EHB eine Gesetzesgrundlage in Form eines eigenen Organisationserlasses geschaffen werden.
9 https://www.swissuniversities.ch/fileadmin/swissuniversities/Dokumente/Kammern/Kammer_PH/170201_Merkmale_des_Hochschu ltyps_Def.pdf
10 BBl 2006 8233
11 BBl 2009 2659, hier 2713
12 https://www.efv.admin.ch/efv/de/home/themen/finanzpolitik_grundlagen/cgov/grundlagen.html
13 BBl 2010 3377
14 AS 2011 5859