Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/90: Bundesgesetz über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) · 17 Seiten
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denen er die innerbetriebliche Umsetzung der strategischen Ziele beurteilen will. Dabei stützt er sich auf die im Voraus festgelegten Beurteilungskriterien und -indikatoren ab. Damit verfügt der Bundesrat über die nötigen Informationen, um im Rahmen seiner Aufsicht die Erreichung der strategischen Ziele nach den gleichen Kriterien überprüfen zu können (Art. 29 Abs. 2 Bst. d). Der EHB-Rat erlässt ein Organisationsreglement (Bst. c), in welches insbesondere Bestimmungen zur Gliederung des Hochschulinstituts, zur operativen Leitung, zur Delegation von spezifischen Kompetenzen an die Hochschulleitung, zur Schaffung von Ausschüssen sowie zur Wahrung der Interessen der EHB und zur Vermeidung von Interessenskonflikten Aufnahme finden. Im Weiteren ist der EHB-Rat zuständig für den Erlass weiterer, für den Betrieb der EHB erforderlichen Verordnungen, zum Beispiel von Verordnungen über die Studienorganisation oder die Mitwirkungsrechte der Hochschulangehörigen. Dabei kann es sich um Verordnungen mit Aussenwirkung handeln, die in der amtlichen Sammlung des Bundes publiziert werden (wie z.B. das bestehende EHB-Studienreglement vom 22. Juni 201031 des EHB-Rats) oder um Reglemente mit blosser Innenwirkung (wie heute das Organisationsreglement des EHB-Rats). Der EHB-Rat hat weiterhin die Kompetenz und die Pflicht, eine Personal- und Gebührenverordnung zu erlassen und dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Der EHB-Rat hat diese Verordnungen bereits heute gestützt auf Artikel 11c Absatz 1 Buchstabe c EHB-Verordnung erlassen (EHB-Personalverordnung vom 10. November 201532 und EHB-Gebührenverordnung vom 17. Februar 201133). Falls notwendig, wird der EHB-Rat diese Verordnungen anpassen und die Änderungen dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreiten. Ebenfalls aufgenommen wird gemäss Corporate-Governance-Vorgaben die Kompetenz zum Erlass eines Reglements über die Entgegennahme und Verwaltung von Drittmitteln.
Betreffend berufliche Vorsorge wird zurzeit gestützt auf den auf 1. Januar 2018 revidierten Artikel 32d Absatz 2bisdes Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200034 (BPG) geprüft, ob ein Wechsel vom Vorsorgewerk EHB ins Vorsorgewerk des Bundes anzustreben ist. Geprüft werden namentlich die langfristige Sicherstellung der Rentabilität sowie die Grösse der verschiedenen Vorsorgewerke. Die bisherigen Kompetenzen des EHB-Rates zum Abschluss eines Anschlussvertrages mit der PUBLICA und zum paritätischen Organ für das Vorsorgewerk EHB würden gegebenenfalls ersetzt durch die Aufgabe, als Vertragspartei im Sinne von Artikel 32d Absatz 2 BPG das EHB zu vertreten (Bst. d). Im vorliegenden Gesetzesentwurf werden die entsprechenden Bestimmungen so aufgeführt, als wäre das EHB bereits beim Vorsorgewerk Bund versichert (Art. 9 und Art. 15) - dies unter dem Vorbehalt, dass die laufende Prüfung mit den betroffenen Stellen zum Schluss kommt, dass ein Wechsel des Vorsorgewerks sinnvoll ist.
Die Kompetenz in Buchstabe e wird unverändert vom bestehenden Recht übernommen, jedoch in einem Buchstaben zusammengefasst (Art. 11c Abs. 1 Bst. i, j und l EHB-Verordnung), entsprechend den Vorgaben des Mustererlasses. Der EHB-Rat soll weiterhin über die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit der Direktorin oder dem Direktor entscheiden. Diese Entscheide bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat. Da die Mitarbeitenden des Ratssekretariats eng mit dem EHB-Rat und dessen Präsidentin oder Präsident zusammenarbeiten und ihm unterstehen, liegen auch dort die entsprechenden Kompetenzen beim EHB-Rat. Wie bisher soll der EHB-Rat ferner auf Antrag der Direktorin oder des Direktors die Ernennung der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors vornehmen (Bst. f; bisher Art. 11c Abs. 1 Bst. k EHB-Verordnung). Die Beaufsichtigung der Hochschulleitung (Bst. g) enthält auch ein Weisungs- und Evokationsrecht. Dieses umfasst auch den Erlass von Verfügungen. Im Organisationsreglement regelt der EHB-Rat, welche Kompetenzen er beim Erlass von Verfügungen selber wahrnehmen will und welche Aufgaben er an die Hochschulleitung delegiert (siehe auch Art. 10 Abs. 2 Bst. c). Der EHB-Rat ist weiterhin zuständig für die Schaffung eines internen Kontrollsystems und für die Gewährung eines angemessenen Risikomanagements (Bst. h). Er bestimmt auch über die Verwendung der Reserven (Bst. i) gemäss Artikel 23. Der konkrete Entscheid des EHB-Rats zur Bildung und Verwendung von Reserven bedarf der Ermächtigung durch den Bundesrat. Dieser entscheidet darüber im Rahmen der Genehmigung der Rechnung bzw. des Geschäftsberichts der EHB und der Beschlussfassung über die Entlastung des EHB-Rats (Bst. k). In Buchstaben j und k wird im Vergleich zum geltenden Recht und zum Corporate-Governance-Mustererlass konkretisiert, dass die Antragstellung an den Bundesrat immer über das WBF erfolgt; dies entspricht der bisherigen Praxis.
Art. 10 Hochschulleitung
Die Hochschulleitung ist das operative Führungsorgan der EHB. Sie soll alle damit verbundenen Aufgaben wahrnehmen. Sie führt die Entscheide des EHB-Rates aus und ist diesem für die korrekte Umsetzung verantwortlich. Die heutigen Bestimmungen betreffend Zusammensetzung und Aufgaben werden übernommen (Art. 12 und 12a EHB-Verordnung) und gemäss dem Corporate-Governance-Mustererlass redigiert. Im Gesetz wird nur noch geregelt, dass die Hochschulleitung von der Direktorin oder dem Direktor geleitet wird (Abs. 1). Auf eine Aufzählung der weiteren Mitglieder wird verzichtet. Die Regelung der Zusammensetzung ist Sache der EHB und wird im Organisationsreglement aufgenommen (wie bereits heute im geltenden Organisationsreglement des EHB). Heute setzt sich die Hochschulleitung aus der Direktorin oder dem Direktor und den nationalen Spartenleiterinnen und Spartenleitern zusammen. Der EHB-Rat ist verantwortlich für die innerbetriebliche Umsetzung der strategischen Ziele, und die Hochschulleitung hat die Geschäftsführung