Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/90: Bundesgesetz über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) · 17 Seiten
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keine Gesetzesänderung notwendig würde. Die EHB ist bereits im Handelsregister eingetragen, die Eintragungspflicht bleibt weiterhin bestehen (Abs. 6). Wie in Kapitel 1.1 aufgeführt, unterliegt die EHB der Akkreditierungspflicht gemäss HFKG, welche in Absatz 7 explizit aufgenommen wird.
Art. 2 Ziele
Die Ziele bilden die Basis für die Umschreibung der Aufgaben im 2. Abschnitt des vorliegenden Gesetzes. Die Zielvorgaben sind auf unbestimmte Zeit angelegt und bilden zusammen mit den Aufgaben und den weiteren gesetzlichen Vorgaben die Grundlage für die Formulierung der strategischen Ziele des Bundesrates (siehe Art. 28). Strategie, Grundauftrag und Stellung der EHB werden mit dem vorliegenden Gesetzesprojekt nicht geändert. Das Angebot der EHB soll weiterhin Rücksicht nehmen auf die Bedürfnisse der Kantone und Sprachregionen. Mit Absatz 2 wird die Verbindung zu den Aufgaben in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzesentwurfs hergestellt.
2. Abschnitt: Bildungsangebot, weitere Aufgaben und Zusammenarbeit
Art. 3 Bildungsangebot sowie weitere Aufgaben und Befugnisse
Die bisherigen Aufgaben der EHB (Art. 48 BBG und Art. 3 EHB-Verordnung) werden im neuen Gesetzesentwurf übernommen. Das Angebot der EHB umfasst den vierfachen Leistungsauftrag einer Hochschule bestehend aus Aus- und Weiterbildungen inkl. Hochschulstudiengänge (Bachelor und Master), Forschung sowie Dienstleistungen. Aufgrund der Positionierung der EHB als pädagogische Hochschule sind auch die Empfehlungen zur Lehrerbildung und den pädagogischen Hochschulen vom 26. Oktober 1995 der EDK21 miteinzubeziehen, wonach die Forschung der PH berufsfeldbezogen sein soll: Dies entspricht der bisherigen Ausrichtung der EHB-Forschung; sie fokussiert auf die Berufsbildung und ist primär anwendungsorientiert.
Art. 4 Zusammenarbeit
Absatz 1 sieht zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Zusammenarbeit der EHB mit kantonalen PH und den Organisationen der Arbeitswelt als Vertreter der Wirtschaft und Verbundpartner der Berufsbildung vor. In der Westschweiz, im Tessin und in weiten Teilen der Deutschschweiz (namentlich Bern, Nordwestschweiz, Graubünden) nimmt die EHB die Aufgaben der Lehrerbildung für Berufsfachschulen, Berufsmaturität, höhere Fachschulen und überbetriebliche Kurse wahr. Wo in der Deutschschweiz eine Konkurrenzsituation besteht, ist eine Zusammenarbeit mit kantonalen PH anzustreben und zu verstärken. Mit den PH in Luzern und in St. Gallen wurden bereits bilaterale Vereinbarungen abgeschlossen. Durch Kooperationen sollen die Qualität und die Effizienz der Angebote gewährleistet und Doppelspurigkeiten minimiert werden. Eine Zusammenarbeit soll wie bis anhin auch mit Behörden und Institutionen von Bund und Kantonen erfolgen (z.B. Berufsbildungsämterkonferenz SBBK, Berufsfachschulen).
Die Zusammenarbeit mit weiteren Hochschulen und Institutionen mit pädagogischer Ausrichtung soll weiterhin auch im nationalen und internationalen Rahmen möglich sein (Abs. 2).
3. Abschnitt: Titel und Zulassung
Art. 5 Lehrdiplome, Zertifikate und weitere Titel
Wie bis anhin bildet die EHB Berufsbildungsverantwortliche aus, welche am Ende der Ausbildung ein Lehrdiplom erhalten. Diese Studiengänge werden vom SBFI anerkannt (gemäss Art. 29 Abs. 2 BBG und der Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen, MiVO-HF22).
Die EHB bietet ab Herbst 2019 neben dem heute bestehenden Masterstudiengang (Master of Science in Berufsbildung) auch einen Bachelorstudiengang an. Da sich die EHB als Hochschule (als pädagogische Hochschule) akkreditieren lassen will, werden sich Bachelor- und Masterstudiengang im Aufbau nach den Bestimmungen der Bologna-Richtlinien FH und PH vom 28. Mai 2015 des Schweizerischen Hochschulrats23 richten. Die akademischen Titel der EHB sind nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf geschützt (siehe Art. 31).
Art. 6 Zulassung
Die Grundzüge der Regelung der Zulassung sind ebenfalls in ein Gesetz im formellen Sinn zu überführen. Heute werden die Zulassungsbedingungen einzig in Artikel 6 des EHB-Studienreglements vom 22. Juni 201024 geregelt. Die Zulassungsbestimmungen richten sich nach Artikel 45 und 46 BBG, Artikel 45 und 46 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 BBV25 und der MiVO-HF. Der EHB-Rat wird das heute geltende Studienreglement aktualisieren und
21https://edudoc.ch/record/25492/files/19951026d.pdf