Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/90: Bundesgesetz über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) · 17 Seiten
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Art. 15 Pensionskasse
Das Personal der EHB ist heute bei PUBLICA in einem eigenen Vorsorgewerk versichert. Zurzeit wird geprüft, ob ein Wechsel ins Vorsorgewerk Bund sinnvoll ist. Die bisherige Bestimmung (Art. 18 EHB-Verordnung) wird dementsprechend angepasst (vgl. Kommentar zu Art. 9). Im Weiteren wird ebenfalls geprüft, wie das Lohnsystem der nach OR Angestellten auszugestalten wäre, damit eine Versicherung im Vorsorgewerk Bund möglich ist.
Art. 16 Rechte an Immaterialgütern
Die bisherige Bestimmung hat sich in der Praxis bewährt und wird unverändert übernommen (Art. 19 EHB-Verordnung). Geregelt werden in Absatz 1 die Rechte an allen Immaterialgütern (Marken, Design, Erfindungen). Die Rechte an Immaterialgütern, die von Personen in einem Arbeitsverhältnis zur EHB in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit und Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten geschaffen worden sind, gehören der EHB. Die Regelung entspricht in Sinn und Zweck der Bestimmung von Artikel 332 OR, welche gemäss Artikel 6 Absatz 2 BPG auch für die Arbeitsverhältnisse der EHB Geltung hat. Der Gesetzgeber spricht im OR jedoch nur von Erfindungen und Designs. Für die Urheberrechte ist auf die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 199245 (URG) hinzuweisen. Die Urheberin oder der Urheber eines Werks im Sinne von Artikel 2 URG hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht, dass seine Urheberschaft anerkannt wird (Art. 9 Abs. 1 URG). Dies gilt auch dann, wenn das Werk in Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden ist. Die urheberrechtliche Regelung schliesst nicht aus, dass der Urheber das Urheberrecht oder ein darin enthaltenes Recht auf den Arbeitgeber überträgt. Die Regelung in Absatz 2 entspricht Artikel 17 URG. Da umstritten ist, ob Artikel 17 URG auch für öffentlich-rechtliche Dienstleistungsverhältnisse gilt, wird mit der vorliegenden Bestimmung für die Anstellungsverhältnisse Klarheit geschaffen. Den Vertragsparteien (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) wird die Möglichkeit geschaffen, Nutzungsrechte (als Teilgehalt des Urheberrechts) mittels vertraglicher Regelung auf den Arbeitgeber zu übertragen.
6. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt
Art. 17 Finanzierung
Die Bestimmung führt die Finanzierungsquellen der EHB auf. Inhaltlich entspricht sie Artikel 29 EHB-Verordnung.
Art. 18 Abgeltung des Bundes
Die Abgeltungen dienen der Finanzierung der Erfüllung der in Artikel 3 Absätze 1-3 und 5 festgelegten Aufgaben und der Erfüllung der strategischen Ziele des Bundesrates sowie der Tragung der hierzu notwendigen Betriebskosten. Sie stellen Subventionen nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199046 (SuG) dar. Die Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 4 werden nicht erfasst, da es sich dabei um gewerbliche Leistungen handelt.
Art. 19 Gebühren
Die Gebühren für die Grundausbildung (Ausbildungen und Hochschulstudiengänge) werden in der Höhe limitiert und müssen nicht kostendeckend sein. Die Gebühren sollten so bemessen sein, dass sie den Zugang zum Studium nicht beeinträchtigen (Abs. 2). Dieses qualitative Kriterium stellt eine Obergrenze für die Festlegung der Gebühren dar. Es soll heissen, dass damit sozialverträgliche Gebühren festgelegt werden sollen.
Die Kosten von Weiterbildungen sollen durch Gebühren gedeckt werden (Abs. 3). Hier gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung (WeBiG)47. Gemäss Artikel 9 WeBiG darf die staatliche Durchführung, Förderung oder Unterstützung von Weiterbildung den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Der Wettbewerb wird nicht beeinträchtigt, wenn die Weiterbildungen zu mindestens kostendeckenden Preisen angeboten werden oder das Angebot nicht im Wettbewerb mit privaten, nicht subventionierten Angeboten steht.
Die Gebühren für Dienstleistungen wie Forschungsaufträge oder Gutachten sollen sich im Rahmen der Kosten bewegen und sind nach oben durch das Äquivalenzprinzip beschränkt (Abs. 4). Für weitere Verwaltungsleistungen wie etwa die Anrechnung von ausserhalb erworbenen Studienleistungen oder die Benutzung von Parkplätzen sind die Gebühren an die Grundsätze der Kostendeckung und der Äquivalenz zu binden (Abs. 5). Die Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben zur Ausgestaltung der Gebühren, namentlich die Bezeichnung und Aufteilung der unterschiedlichen Gebührentypen, die eigentlichen Gebührentarife und die Einschränkungen und Ausnahmen von der Gebührenpflicht sind wie schon im geltenden Recht durch eine Gebührenverordnung des EHB-Rates zu regeln (Abs. 6).
Art. 20 Drittmittel
Wie bis anhin darf die EHB auch Drittmittel einwerben. Unter Drittmittel fallen die Einnahmen aus der Zusammenarbeit mit Dritten (insbesondere Drittmitteleinnahmen aufgrund von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen oder Kooperati-
45 SR 231.1
46 SR 616.1
47 SR 419.1