Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/90: Bundesgesetz über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) · 17 Seiten

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der geringen Menge oder der erforderlichen Qualität, nicht rentabel sind, verstanden. Vorliegend handelt es sich um die Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 1-3 und 5. Das Rechnungswesen muss so ausgestaltet werden, dass Kosten und Erträge der gewerblichen Tätigkeit ausgewiesen werden können (Abs. 2).

Nach Absatz 3 kann das WBF für bestimmte Leistungen Ausnahmen vorsehen. Dabei handelt es sich um Leistungen im öffentlichen Interesse mit Monopolcharakter (z.B. Kurse für Prüfungsexpertinnen und -experten). Dadurch wird die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert.

7. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen

Art. 28 Strategische Ziele

Gemäss Artikel 8 Absatz 5 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997(RVOG)50 führt der Bundesrat die verselbständigten Einheiten der Bundesverwaltung über die von ihm festgelegten strategischen Ziele. Der EHB-Rat ist verantwortlich für deren innerbetriebliche Umsetzung. Die strategischen Ziele werden grundsätzlich für vier Jahre festgelegt und können bei Bedarf während der Geltungsdauer geändert werden. Die Modalitäten zur Änderung während der Geltungsdauer sind in den aktuellen strategischen Zielen51 festgehalten. Die Ziele sind zeitlich und inhaltlich auf den Zahlungsrahmen des Bundes abgestimmt. Der Bundesrat hat die EHB auch bisher mit strategischen Zielen geführt (Art. 25 EHB-Verordnung). Die aktuellen strategischen Ziele für die Finanzierungsperiode 2017-2020 wurden im Bundesblatt publiziert52.

Art. 29 Aufsicht

Gemäss Artikel 8 Absatz 4 RVOG beaufsichtigt der Bundesrat nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die dezentralisierten Verwaltungseinheiten. Dementsprechend liegt die Aufsicht über die EHB beim Bundesrat (Abs. 1). Es handelt sich um eine Aufsicht über die Betriebsführung. Die Aufzählung der vom Bundesrat zur Ausübung der Aufsicht stehenden Möglichkeiten ist nicht abschliessend (Abs. 2). Vorbehalten bleiben zudem die gesetzlichen Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie die Oberaufsicht des Parlaments. Der vorliegende Artikel entspricht dem geltenden Recht (Art. 24 EHB-Verordnung), ausser dass auch hier angenommen wird, dass ein Wechsel ins Vorsorgewerk Bund stattfindet. Mit dem Wechsel wäre kein Anschlussvertrag mit der PUBLICA mehr zu genehmigen.

8. Abschnitt: Sanktionen und Titelschutz

Art. 30 Disziplinarmassnahmen

Gemäss dem Legalitätsprinzip sind auf Gesetzesstufe auch die Grundsätze zu den Disziplinarmassnahmen aufzunehmen. Disziplinarmassnahmen, die gegen Studierende verhängt werden können, sind im geltenden Recht auf Verordnungsstufe zu finden (Art. 34 EHB-Verordnung) und werden nunmehr auf Gesetzesstufe gehoben. Die Ausführungsbestimmungen werden vom EHB-Rat erlassen (Abs. 3).

Für Disziplinarmassnahmen, die gegen die Hochschulleitung und das übrige Personal verhängt werden können, sind die bundespersonalrechtlichen Bestimmungen (Art. 98 und 99 BPV) anwendbar (Art. 1 Abs. 2 PVO-EHB).

Art. 31 Schutz der EHB-Titel

Der Schutz der Titel der Hochschulen ist Sache der entsprechenden Hochschulträger (Art. 62 Abs. 2 HFKG). Mit der vorliegenden Bestimmung werden der Schutz der Titel der EHB (Bachelor- und Master) und die Strafbarkeit des Missbrauchs der Titel gesetzlich verankert. Der Schutz der anderen Titel des EHB richtet sich wie bisher nach den Bestimmungen des BBG.

9. Abschnitt: Umgang mit Personendaten

Art. 32 Informationssysteme

Mit der vorliegenden Bestimmung werden die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zum Datenschutz geschaffen. In Bezug auf die internen Systeme (Informationssysteme) stellt die vorliegende Vorschrift die vom Bundesgesetz vom 19. Juni 199253 über den Datenschutz (DSG) verlangte formell-gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile, für die Bekanntgabe von Personendaten sowie für die Schaffung von Abrufverfahren dar. Ihr Anwendungsbereich betrifft die Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die Studierenden, die Hörerinnen und Hörer sowie die ehemaligen Studierenden (Abs. 1). Bestimmungen betreffend die Personaladministration sind im Organisationserlass nicht notwendig. Für die EHB ist Artikel 27 BPG anwendbar (Abs. 5).

50 SR 172.010

51 BBl 2016 8541, S. 8545 (Ziff. 7.1)

52 BBl 2016 8541

53 SR 235.1