Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/90: Bundesgesetz über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) · 17 Seiten
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Die in den Informationssystemen enthaltenen Daten können durch ein Abrufverfahren Dritten, z.B. den Ämtern der Kantone oder des Bundes, bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe beschränkt sich auf die nicht besonders schützenswerten Daten (Abs. 3). Ebenfalls Zugang zu ihren Daten haben die Studierenden und Hörerinnen und Hörer.
In Absatz 4 wird neu geregelt, dass die EHB die AHV-Nummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden kann.
Art. 33 Forschungsprojekte
Die vorliegende Bestimmung bildet neu die Grundlage für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile im Rahmen von Forschungsprojekten.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 34 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat wird die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen (z.B. Bestimmung des Sitzes der EHB) und die bisherige EHB-Verordnung revidieren. Es wird sich dabei um Ausführungsbestimmungen zu den Organisationsbestimmungen handeln. Die innerbetrieblichen Verordnungen werden vom EHB-Rat erlassen (Studienverordnung, etc.).
Art. 35 Änderung eines anderen Erlasses
Bisher waren die gesetzlichen Grundlagen für die EHB im BBG verankert. Artikel 48 und 48a BBG werden entsprechend angepasst. Die Finanzierung der EHB soll weiterhin an den Bundesanteil der Berufsbildungskosten der öffentlichen Hand angerechnet werden, für den nach Artikel 59 Absatz 2 BBG ein Richtwert von einem Viertel gilt. Somit wird Artikel 59 Absatz 1 BBG um einen neuen Buchstaben abisergänzt, der den Zahlungsrahmen der EHB aufführt, womit Absatz 2 des genannten Artikels auch zur Anwendung kommt.
Art. 36 Übergangsbestimmungen
Betreffend berufliche Vorsorge wird zurzeit gestützt auf den auf 1. Januar 2018 revidierten Artikel 32d Absatz 2bisBPG geprüft, ob ein Wechsel vom Vorsorgewerk EHB ins Vorsorgewerk des Bundes anzustreben ist (siehe auch Kommentar zu Art. 9 und 15). Geprüft werden namentlich die langfristige Sicherstellung der Rentabilität sowie die Grösse der verschiedenen Vorsorgewerke. Wenn ein solcher Wechsel vorgenommen wird, wären entsprechende Übergangsbestimmungen notwendig. Diese werden ggf. im Hinblick auf die Erarbeitung der Botschaft eingefügt.
Art. 37 Referendum und Inkrafttreten
Der Bundesrat wird gestützt auf Absatz 2 den Zeitpunkt des Inkrafttretens festlegen. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen werden zusammen mit den angepassten Ausführungsbestimmungen (EHB-Verordnung und Verordnungen des EHB-Rates) in Kraft treten.
3. Verhältnis zu den Zielen des Bundesrates
Die Vorlage ist in den Zielen des Bundesrates für das Jahr 2018 (Ziel 6, Band I54) vorgesehen.
4. Rechtliche Aspekte
4.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 63 Absatz 1 und 63a Absatz 1 zweiter Satz BV (siehe Ziff. 2, Ingress).
4.2 Erlassform
Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.
54 https://www.bk.admin.ch/bk/de/home/dokumentation/fuehrungsunterstuetzung/jahresziele.html