Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/90: Bundesgesetz über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) · 17 Seiten

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1.4 Umsetzung

Die Vorlage wird einerseits Anpassungen in der EHB-Verordnung des Bundesrates nach sich ziehen, da die bisherigen Organisationsbestimmungen der EHB auf Gesetzesstufe gehoben werden. Andererseits werden auch die Verordnungen des EHB-Rates zum Personal15 und den Gebühren16 an die neuen gesetzlichen Bestimmungen anzupassen sein.

1.5 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Weder die Positionierung der EHB als PH noch die neue Gesetzesgrundlage sind für Bund oder Kantone mit finanziellen und/oder personellen Auswirkungen verbunden.

Für den Aufbau eines Bachelorstudiengangs an der EHB wurden bereits im Zahlungsrahmen der laufenden BFI-Periode 2017-202017 fürs Jahr 2020 500'000 Franken eingestellt. Dauerhafte Mehrkosten resultieren für den Bund als Eigner der EHB aus der Akkreditierung als PH nicht. Die Finanzierung der EHB soll weiterhin an den Bundesanteil der Berufsbildungskosten der öffentlichen Hand angerechnet werden, für den nach Artikel 59 Absatz 2 BBG ein Richtwert von einem Viertel gilt. Da für den Bund keine dauerhaften Mehrkosten entstehen, hat die Vorlage auch keine Auswirkungen auf die Pauschalbeiträge des Bundes an die Kantone für deren Berufsbildungskosten.

Die zuständigen Stellen prüfen zurzeit einen Wechsel des Vorsorgewerks EHB. Die finanziellen Auswirkungen eines solchen Wechsels sind Teil der laufenden Prüfung; sie würden gegebenenfalls in der Botschaft ans Parlament aufgezeigt.

2. Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Ingress

Das EHB-Gesetz stützt sich auf Artikel 63 Absatz 1 und 63a Absatz 1 BV. Artikel 63 BV verleiht dem Bund die Kompetenz, Vorschriften über die Berufsbildung zu erlassen. Da die EHB für die Aus- und Weiterbildung von Berufsbildungsverantwortlichen, die Berufsentwicklung sowie für die Berufsbildungsforschung zuständig ist, ist auch Artikel 63 BV als kompetenzbegründende Verfassungsgrundlage beizuziehen. Aufgrund von Artikel 63a Absatz 1 BV kommt dem Bund die Kompetenz zu, neben den Eidgenössischen Technischen Hochschulen weitere Hochschulen oder andere Institutionen des Hochschulbereichs zu errichten, zu übernehmen oder zu betreiben. Die EHB ist gemäss ihrem Ausbildungsangebot auf Hochschulstufe anzusiedeln und damit Teil der schweizerischen Hochschullandschaft. Die Bestimmungen des HFKG betreffend Qualitätssicherung und Akkreditierung gelten auch für die EHB. Die EHB ist eine Hochschule im Sinne des HFKG (Art. 2 HFKG), womit Artikel 63a BV als kompetenzbegründende Verfassungsgrundlage für das EHB-Gesetz zur Anwendung kommt.

1. Abschnitt: Anstalt und Ziele

Art. 1 Name, Rechtsform, Zuordnung und Sitz

Die Auslagerung von Bundesaufgaben setzt gemäss Artikel 178 Absatz 3 BV eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage voraus. Die vorliegende Bestimmung stellt die gesetzliche Grundlage zur Errichtung der EHB in der Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit (Abs. 1) dar. Diese Rechtsform entspricht der heutigen Rechtsform der EHB (Art. 2 Abs. 1 EHB-Verordnung) sowie den Leitsätzen des Corporate-Governance-Berichts. Mit der Positionierung als Hochschule (als pädagogische Hochschule) in der Hochschullandschaft wird der Name der EHB entsprechend angepasst (früher Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung). Mit dem Grundsatz in Absatz 2 soll die Autonomie der EHB im Rahmen dieses Gesetzes zum Ausdruck gebracht werden d.h. dass sie die aus hochschulpolitischer Sicht erforderlichen Bestimmungen selbständig erlässt und eine eigene Rechnung führt. Die EHB wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt (Abs. 3; analog zu Art. 1 Abs. 2 Bst. b des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 2005, FHG18). Die EHB sorgt beim Vollzug ihrer Aufgaben für einen wirtschaftlichen, ergebnis- und leistungsorientierten Einsatz ihrer Mittel. Im Weiteren müssen Kosten und Nutzen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Wie bis anhin bleibt die EHB dem WBF zugeordnet (Abs. 4, siehe Anhang 1, IV, Ziff. 2.2.4 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199819 und Art. 15e der Organisationsverordnung vom 14. Juni 199920 für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung). Den Sitz der EHB legt der Bundesrat in der Verordnung fest (Abs. 5). Damit wird gewährleistet, dass für eine Änderung des Sitzes

15 SR 412.106.141

16 SR 412.106.16

17BBl 2016 3089, S. 3152

18SR 611.0

19 SR 172.010.1

20 SR 172.216.1