Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/90: Bundesgesetz über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) · 17 Seiten
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de allenfalls keine finanziellen Mittel zur Entlöhnung mehr zur Verfügung stehen oder keine Arbeit für die Angestellten mehr vorhanden ist. Die vorliegende Bestimmung ermöglicht mehrmalige Verlängerungen der befristeten Arbeitsverhältnisse. Die EHB kann beispielsweise die zeitlichen Rahmenbedingungen einer Förderung durch den Schweizerischen Nationalfonds oder durch andere Drittmittel berücksichtigen. Diese besonderen Umstände bedingen, dass die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses ebenfalls besteht, was aus Gründen der Transparenz in den jeweiligen Arbeitsverträgen zu erwähnen ist (Abs. 3). Mit dieser Bestimmung wird das Prinzip der Unkündbarkeit der befristeten Verträge durchbrochen; dies ist möglich, da das OR in diesem Bereich nicht zwingendes Recht vorgibt. Im Hochschulbereich kommen drittmittelfinanzierte Arbeitsstellen oft vor. Im ETH-Bereich sind dafür auch vergleichbare Bestimmungen geschaffen worden (siehe Art. 17b ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199138). Die ausserordentliche Kündigung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 4 BPG.
Nach Artikel 37 Absatz 3bisBPG erlassen Verwaltungseinheiten, denen der Bundesrat Arbeitgeberbefugnisse nach Artikel 3 Absatz 2 BPG überträgt, eigene Ausführungsbestimmungen zum BPG. Damit der Bundesrat seiner Aufgabe als Steuerungsbehörde nachkommen kann, unterliegen diese Ausführungsbestimmungen seiner Genehmigung. Die EHB hat bereits unter geltendem Recht gestützt auf Artikel 11c Absatz 1 Buchstabe c EHB-Verordnung eine Personalverordnung erlassen. Diese bleibt bestehen und wird im Hinblick auf das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bei Bedarf angepasst. Die EHB-Personalverordnung kann die Ausführungsbestimmungen zum BPG als sinngemäss anwendbar erklären (Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200139 BPV, Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200140 zur Bundespersonalverordnung VBPV und die Verordnung vom 22. November 201741 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals BPDV) oder eigene besondere Bestimmungen erlassen. Der in Absatz 2 verliehene Arbeitgeberstatus umfasst alle im BPG festgelegten Rechte und Pflichten der Arbeitgeberin, welche in der Rahmenverordnung BPG konkretisiert sind.
Art. 14 Anstellungsverhältnisse nach Obligationenrecht
In Absatz 1 werden die Personalkategorien unter Vorbehalt von Artikel 5 Absatz 1 Rahmenverordnung BPG abschliessend aufgezählt, welche die EHB gemäss den Bestimmungen des Obligationenrechts42 (OR) anstellen kann. Bereits heute kann die EHB die Doktorandinnen und Doktoranden auf wissenschaftlichen Förderstellen (Bst. a)43 und die Postdoktorandinnen und Postdoktoranden auf drittmittelfinanzierten Stellen gemäss OR anstellen (siehe Art. 5 Abs. 4 Rahmenverordnung BPG, der in der Folge aufgehoben werden kann). Buchstabe b erfasst neu alle Personen die in Projekten arbeiten, die mit Drittmitteln finanziert werden. So kann der gesamte wissenschaftliche Nachwuchs für die Berufsbildungsforschung optimal gefördert werden. Neu aufgenommen werden zudem die externen Lehrbeauftragten (Bst. c). Bei externen Lehrbeauftragten handelt es sich um Personen, die nicht im Arbeitsverhältnis mit der EHB stehen. Dazu gehören Personen mit Lehrbefähigung, welche für Kleinstpensen, einzelne Tagungen, Module oder spezifische Unterrichtssequenzen eingesetzt werden. Diese Personen verfügen i.d.R. über eine Festanstellung an einem anderen Bildungsinstitut. Für diese Lehrverpflichtungen kann ein Auftrags- oder ein Arbeitsverhältnis nach OR begründet werden. Eine Unterstellung der externen Lehraufträge unter das BPG würde zu keiner adäquaten Lösung führen. In der Mehrheit der Fälle dienen die externen Lehraufträge nicht dem Lebensunterhalt der lehrtätigen Personen. Ein Lehrauftrag umfasst lediglich einige wenige Wochenstunden pro Semester oder Jahr. Die Regelungen des BPG, wie formelle Verfahren bei Kündigungen, etc., sind auf diese Verhältnisse nicht zugeschnitten. Es entspricht einem Bedürfnis der EHB, die externen Lehrbeauftragten gemäss der sich aus der aktuellen Lehre und Forschung ergebenden Notwendigkeit flexibel einzusetzen und beispielsweise Lehrveranstaltungen abzusetzen, für die keine Nachfrage mehr besteht. Artikel 5 Absatz 1 Rahmenverordnung BPG bleibt für die EHB weiter anwendbar. So kann die EHB weiterhin Aushilfspersonal und Praktikantinnen und Praktikanten dem OR unterstellen.
Gemäss Absatz 2 können Arbeitsverträge für die Personalkategorien nach Absatz 1 während maximal neun Jahren wiederholt befristet abgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein rechtlicher Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag geltend gemacht werden kann. Nach Ablauf dieser Zeit werden unbefristete Arbeitsverhältnisse begründet. Die maximale Verlängerung der Arbeitsverträge nach OR auf 9 Jahre ermöglicht der EHB die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und das Angebot von Karriereperspektiven44 für die Berufsbildungsforschung, beispielsweise gemäss dem Schweizerischen Nationalfonds. Dadurch kann den zeitlichen Rahmenbedingungen einer Drittmittelfinanzierung besser Rechnung getragen werden. Die EHB hat auch die Möglichkeit, mit den betroffenen Personen ein öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis einzugehen.
Übergangsbestimmungen sind für diesen Bereich nicht notwendig. Die bestehenden Arbeitsverträge werden nicht umgewandelt, die neue Regelung wird nur auf Neuanstellungen angewendet.
38 SR 414.110
39 SR 172.220.111.3
40 SR 172.220.111.31
41 SR 172.220.111.4
42 SR 220
43 Die Doktorandinnen und Doktoranden promovieren an der jeweiligen Universität mit der die EHB zusammenarbeitet.
44 Wissenschaftliche Mitarbeitende zu Doktoranden zu Postdocs hin zu Assistenzprofessuren, finanziert durch SNF-Projekten.