Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 19 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VVEA

Aus formalen Gründen ist es gegeben, die Formulierung der beiden Absätze einander anzugleichen und somit Kohärenz zu schaffen.

4.7 Bereinigung des Widerspruchs beim Begriff Verwertung zwischen Artikel 19 und Artikel 24 sowie Anhang 4 Ziffer 1 (Art. 19 Abs. 3)

Artikel 19 Absatz 3 verbietet die Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 nicht erfüllt, mit den Ausnahmen der Verwertung als Baustoff auf Deponien Typ C–E oder in Rahmen der Sanierung einer Altlast.

Dieses Verbot steht im Widerspruch zu Artikel 24. Danach dürfen auch Abfälle als Rohmaterial für die Herstellung von Zementklinker verwendet werden, welche die Grenzwerte nach Anhang 3 Ziffer 2 nicht einhalten, solange die Grenzwerte nach Anhang 4 Ziffer 1 eingehalten werden.

In Artikel 19 Absatz 3 wird deshalb eine weitere Ausnahme hinzugefügt, welche die Möglichkeit der Verwertung nach Anhang 4 Ziffer 1 vorsieht.

4.8 Anforderungen an die thermische Behandlung von Sonderabfällen mit organisch gebundenen Halogenen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c)

Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe c beschreibt die Anforderungen für die thermische Behandlung von Sonderabfällen, die mehr als 1 Prozent organisch gebundene Halogene enthalten. Damit solche Substanzen sicher und vollständig zerstört werden ist eine Verbrennung bei 1100 ºC über 2 Sekunden erforderlich. In Abhängigkeit von der Art der eingesetzten Abfälle und vom Aufbau und Betrieb der Anlage, kann ein vollständiger Abbau jedoch auch bei anderen Mindesttemperaturen und Verweilzeiten erreicht werden. Die zuständige Behörde soll Abweichungen zulassen können, wenn nachgewiesen wird, dass dadurch nicht mehr Verbrennungsrückstände entstehen und diese keine höheren Gehalte an organischen Schadstoffen wie PAK, PCDD, PCDF oder PCB enthalten als bei einer Behandlung bei 1100 ºC über 2 Sekunden. Die Regelung entspricht inhaltlich derjenigen in der EU (Richtlinie 2010/75/EU, Art. 50 und 51)1.

4.9 Anforderungen an die thermische Behandlung von flüssigen Abfällen mit tiefem Flammpunkt (Art. 32 Abs. 2 Bst. d)

Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe d legt fest, dass flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter 55 °C getrennt von anderen Abfällen und möglichst direkt in den Raum, in dem die thermische Behandlung stattfindet, eingebracht werden. Der Grenzwert von 55 °C stammt aus dem alten Chemikalienrecht. Inzwischen wurden das Chemikalienrecht und das Gefahrgutrecht harmonisiert. In diesem Fall wurden das Kriterium des Gefahrgutrechts übernommen, welches auch für die gefährliche Eigenschaft H3 für entzündbare Flüssigkeiten nach dem Basler Übereinkommen angewendet wird. Als entzündbar gelten Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 60 °C. Im Sinne einer kohärenten Regelung soll auch die VVEA angepasst werden. Der Flammpunkt soll dementsprechend von 55 °C auf 60 °C geändert werden.

4.10 Grenzwert für Benzo(a)pyren in Abfällen, die als Rohmaterialien für die Herstellung von Zement verwendet werden (Anhang 4 Ziffer 1.1)

Anhang 4 Ziffer 1.1 enthält die Grenzwerte für Abfälle, die als Rohmaterialien für die Herstellung von Zement verwendet werden. Der Grenzwert für Benzo(a)pyren beträgt 3 mg/kg derjenige für den gesamten PAK-Gehalt 250 mg/kg. In teerhaltigen Abfällen kommt Benzo(a)pyren oft in einem bestimmten Verhältnis zum gesamten PAK-Gehalt vor. Es gibt deshalb keinen hinreichenden Grund, ein anderes Verhältnis zu Grunde zu legen als dies zum Beispiel bei den Grenzwerten für die Deponie des Typs E der Fall ist. Im Anhang 5 Ziffer 5.2 wird bei einem PAK-Gehalt von 250 mg/kg ein Grenzwert für Benzo(a)pyren von 10 mg/kg

1 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1503670995435&uri=CELEX:32010L0075 10/19 054.11-00038/00006/00002/S024-1376