Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 19 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VVEA
4.4 Ergänzung der Anforderungen zur getrennten Sammlung und Entsorgung von Sonderabfällen aus öffentlichen Verwaltungen (Art. 13 Abs. 2 Bst. b)
Aufgrund der im Rahmen dieser Revision vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 3 Buchstabe a betreffend Abfälle aus öffentlichen Verwaltungen muss auch der Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b entsprechend angepasst werden.
4.5 Präzisierung der Verwertung von schwach verschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial am Standort, an dem es ausgehoben wurde (Art. 19 Abs. 2 Bst. d)
Dieser Artikel betrifft die Verwertung von schwach verschmutztem Aushubmaterial auf dem Standort, an dem es anfällt (Art. 19 Abs. 2 Bst. d). Die derzeitige Formulierung führt zur Unsicherheit im Vollzug, ob nun Standorte mit Eintrag in den Kataster der belasteten Standorte (KbS) gemeint sind oder nicht. Mit dem Modulteil «Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial» der VVEA-Vollzugshilfe wird die entsprechende Umsetzung geklärt. Die in der Praxis erfahrungsgemäss missverständliche – rechtlich jedoch korrekte – Bestimmung soll mit der Verordnungsänderung präzisiert werden, indem nicht mehr von «belastetem Standort», sondern lediglich von «Standort» die Rede ist.
Gemäss Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d VVEA kann schwach verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 erfüllt, folgendermassen verwertet werden:
Bei Tiefbauarbeiten auf dem durch Abfälle belasteten Standort, auf dem das Material anfällt, sofern eine allenfalls notwendige Behandlung des Materials auf dem belasteten Standort erfolgt; vorbehalten bleibt Artikel 3 der Altlasten-Verordnung (AltlV; RS 814.680).
Artikel 2 AltlV definiert den Begriff «belastete Standorte» als Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Nun ist der Kataster der belasteten Standorte (KbS) weder in Artikel 19 VVEA noch in Artikel 3 AltlV erwähnt. Damit ist ein Eintrag für die Verwertung von schwach verschmutztem Material auf dem Standort, auf dem es anfällt, aus rechtlicher Sicht nicht notwendig.
Etliche Kantone interpretieren den Begriff «belasteter Standort» in Artikel 19 VVEA jedoch so, dass damit nur ein belasteter Standort mit KbS-Eintrag gemeint sei. Dies führt u.a. zur Situation, dass Grundeigentümer einen Katastereintrag verlangen, um beim Bauprojekt anfallendes schwach verschmutztes Aushubmaterial aus Kostengründen auf dem Standort verwerten zu können.
Früher waren vielerorts beim Häuserbau kleinere Hinterfüllungen mit Bauschutt üblich, also faktisch eine Verwertung von schwach verschmutztem mineralischen Material vor Ort. Bereits im Rahmen der schweizweiten Erarbeitung des KbS war man der Ansicht, dass dieser Umstand nicht zum Eintrag in den Kataster führen soll und sprach in diesem Zusammenhang von Bagatellfällen. Der Ausschluss von Bagatellfällen ist im Sinne des BAFU, um ein Ausufern des KbS zu verhindern. Dies geht auch klar aus den Erläuterungen zu den Bagatellfällen in der seinerzeitigen Vollzugshilfe hervor (Erstellung des Katasters der belasteten Standorte. BUWAL, 2001).
Eine Beschränkung der Verwertungsmöglichkeit von schwach verschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial gemäss Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d VVEA allein auf belastete Standorte mit Eintrag im KbS ist aus folgenden Gründen nicht angezeigt:
Weder Artikel 19 VVEA noch Artikel 3 AltlV erwähnen den Kataster der belasteten Standorte.
Es liegen keine ökologischen Gründe vor, die eine Beschränkung der vor-Ort-Verwertung auf KbS-Standorte erforderlich machen würden. Die Emissionen,
8/19 054.11-00038/00006/00002/S024-1376