Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 19 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VVEA

6.4 Auswirkungen auf die Wirtschaft / auf die Umwelt / auf die Gesundheit / Weitere Auswirkungen

6.4.1 Ergänzung der Definition Siedlungsabfälle betreffend öffentliche Verwaltungen (Art. 3 Bst. a)

Diese partielle Einschränkung der Teilliberalisierung hat zur Folge, dass etwas weniger Abfälle direkt über private Unternehmen entsorgt werden können.

6.4.2 Änderungen der Bestimmungen zum Zwischenlager (Art. 3 Bst. h, Art. 27 Abs. 1 Bst. e, Art. 29 und 30)

Für die Wirtschaft sind die vorgeschlagenen Änderungen nur dann mit Änderungen verbunden, sofern die kantonalen Behörden dadurch ihre Bewilligungspraxis ändern. Falls die kantonale Behörde die Möglichkeit einer finanziellen Sicherheitsleistung für das Zwischenlager in Anspruch nimmt, sind dafür auf Seite der Inhaberinnen und Inhaber geringe bis mittlere finanzielle Aufwände vorzusehen. Die Inhaberinnen und Inhaber von Zwischenlagern werden vorschlagsgemäss von der Berichterstattungspflicht befreit.

Für die Umwelt werden die intendierten Änderungen zu Verbesserungen führen, insbesondere da durch die Neuregelung das «Vergessen von Abfällen» vermindert werden kann.

6.4.3 Erhöhung der Mengenschwelle zur Berichterstattung für Anlagen zur Behandlung von metallischen Abfällen (Art. 6 Abs. 1 Bst. b)

Die neue Mengenschwelle von 1'000 t/Jahr für metallische Abfälle führt insbesondere bei kleinen Betrieben zu einer Entlastung von der Berichterstattung. Diese ist mit der bestehenden Regelung unverhältnismässig.

6.4.4 Ergänzung der Anforderungen zur getrennten Sammlung und Entsorgung von Sonderabfällen aus öffentlichen Verwaltungen (Art. 13 Abs. 2 Bst. b)

Aufgrund der zu erwartenden geringfügigen Verschiebungen der Sonderabfallmengen ins Entsorgungsmonopol sind keine wesentlichen wirtschaftlichen Auswirkungen anzunehmen.

6.4.5 Präzisierung der Verwertung von schwach verschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial am Standort, an dem es ausgehoben wurde (Art. 19 Abs. 2 Bst. d)

Die Änderung hat eine positive Auswirkung, indem aus Umweltsicht unnötiger Entsorgungsaufwand wegfällt, Deponieraum geschont wird und insgesamt Kosten eingespart werden können.

6.4.6 Anforderungen an die thermische Behandlung von Sonderabfällen mit organisch gebundenen Halogenen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c)

Anlagen zur thermischen Behandlung von Sonderabfällen verbrennen heute aufgrund der Umstellung geänderter Verfahren der chemischen Industrie wesentlich mehr wässrige Abfälle und weniger Lösungsmittel. Das führt dazu, dass, die erforderlichen Temperaturen nur mit grossem Einsatz von Brennstoffen zu erreichen ist. Es gibt Hinweise, dass die Zersetzung der Schadstoffe und ein genügender Ausbrand der Rückstände auch bei tieferen Temperaturen erreicht werden kann. In diesem Fall können die Anlagen mit weniger Zusatzbrennstoffen und ohne zusätzliche Investition die Abfälle umweltverträglich behandeln.

6.4.7 Grenzwert für Benzo(a)pyren in Abfällen, die als Rohmaterialien für die Herstellung von Zement verwendet werden (Anhang 4 Ziffer 1.1)

Mit dieser Änderung kann mehr verschmutztes Aushubmaterial in Zementwerken entsorgt werden, ohne dass mit erhöhten Umweltauswirkungen gerechnet werden muss. Dazu wird knapper Deponieraum geschont.

18/19 054.11-00038/00006/00002/S024-1376