Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 19 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VVEA

6.3 Auswirkungen auf die Gemeinden

6.3.1 Ergänzung der Definition Siedlungsabfälle betreffend öffentliche Verwaltungen (Art. 3 Bst. a)

Es sind kaum Anpassungen der Entsorgungsinfrastruktur zu erwarten für Gemeinden, die mit der Entsorgung von Siedlungsabfällen beauftragt sind.

Öffentliche Verwaltungen mit 250 oder mehr Vollzeitstellen bleiben im Entsorgungs-monopol des Gemeinwesens und lassen ihre haushaltähnlichen Abfälle, sofern deren Zusammensetzung und Mengenverhältnisse mit jenen aus Haushalten vergleichbar sind, durch das zuständige Gemeinwesen entsorgen. Die Finanzierung der Entsorgung erfolgt über Abgaben im Sinne von Artikel 32a USG.

6.3.2 Änderungen der Bestimmungen zum Zwischenlager (Art. 3 Bst. h, Art. 27 Abs. 1 Bst. e, Art. 29 und 30)

Die vorgeschlagenen Änderungen bringen für die Gemeinden keine Änderung der bestehenden Praxis. Für die Abfallanlage Zwischenlager sind die für Anlagen geltenden raumplanerischen Bestimmungen wie bisher zu berücksichtigen.

6.3.3 Ergänzung der Anforderungen zur getrennten Sammlung und Entsorgung von Sonderabfällen aus öffentlichen Verwaltungen (Art. 13 Abs. 2 Bst. b)

Die mit der Entsorgung von Sonderabfällen beauftragten Gemeinden werden voraussichtlich mit geringfügig grösseren Sonderabfallmengen konfrontiert. Eine diesbezügliche Anpassung der Entsorgungsinfrastruktur ist nicht zu erwarten.

6.3.4 Präzisierung der Verwertung von schwach verschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial am Standort, an dem es ausgehoben wurde (Art. 19 Abs. 2 Bst. d)

Gemeinden als Bauherrn sparen Entsorgungskosten.

6.3.5 Formale Vereinheitlichung der Absätze 2 und 3 von Artikel 19 bezüglich dem Behandlungsstandort von verschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial (Art.

19 Abs. 2 Bst. d)

Keine zu erwartenden Auswirkungen. Es handelt sich um eine formale, kohärenzschaffende Detailanpassung. Die Bestimmung wird in der praktischen Umsetzung bereits in diesem Sinne vollzogen.

6.3.6 Grenzwert für Benzo(a)pyren in Abfällen, die als Rohmaterialien für die Herstellung von Zement verwendet werden (Anhang 4 Ziffer 1.1)

Für die Gemeinde als Bauherrn entstehen weitere Entsorgungsmöglichkeiten, was auch positive Auswirkungen auf die Entsorgungskosten haben kann.

6.3.7 Verwendung von Aushub- und Ausbruchmaterial sowie Schlämmen aus dessen Aufbereitung zur Herstellung von Zementklinker (Anhang 4 Ziffer 1.4 und 1.5)

Für die Gemeinde als Bauherrn entstehen weitere Entsorgungsmöglichkeiten, was auch positive Auswirkungen auf die Entsorgungskosten haben kann.

17/19 054.11-00038/00006/00002/S024-1376